Rz. 743

Die Haftung aus § 832 BGB kann auch für den Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt eintreten. In solchen Fällen wird die klagende Partei aber darzulegen haben, dass die Gegenpartei im Einzelfall zur Führung der Aufsicht verpflichtet war. Lässt z.B. die Mutter tagsüber zu, dass die Kinder aus dem Jagdschrank Gewehre entnehmen und wird der ahnungslos von der Arbeit heimkommende Vater bei Eintritt in die Wohnung angeschossen, so haftet die Mutter dem Vater. Sofern beide nach Lage der Dinge zur Beaufsichtigung berufen waren, muss eine Abwägung nach § 254 BGB erfolgen.

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