Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 538
Der geschädigte Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß des Anspruchsgegners gegen das Schutzgesetz, den Schaden und die Kausalität. Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, hat er somit grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines Eingehungsbetruges durch fehlerhafte Beratung verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für den Fortbestand des Irrtums beim Anspruchsteller. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes und der Entstehung des Schadenserfolges besteht grundsätzlich keine Vermutung. Der Beweis für den ursächlichen Zusammenhang muss aber dann als geführt angesehen werden, wenn feststeht, dass sich bei Beachtung des Schutzgesetzes der Unfall nicht in der Weise ereignet hätte, wie dies das Schutzgesetz missbilligt. Lediglich hinsichtlich des weiteren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der vollendeten unerlaubten Handlung (z.B. der Eigentumsverletzung) und dem sich daran anknüpfenden konkreten Vermögensschaden des Geschädigten steht dem Richter die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO auch in den Fällen des § 823 Abs. 2 BGB zur Verfügung.
Rz. 539
Eine Vermutung für die Ursächlichkeit der Schutzgesetzübertretung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verletzung des betreffenden Schutzgesetzes allgemein geeignet erscheint, einen derartigen Schaden herbeizuführen. Die Ursächlichkeit einer Schutzgesetzverletzung für einen eingetretenen Schaden kann unter Umständen durch einen Anscheinsbeweis bewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Schutzgesetz typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken soll und sich die von dem Schutzgesetz bekämpfte Gefahr tatsächlich verwirklicht hat. Der Schädiger kann sich durch den Nachweis entlasten, der Schaden wäre auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Schutzgesetzes ebenso eingetreten. Allerdings genügt hier nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit des Schadenseintritts auch bei Einhaltung des Schutzgesetzes. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass auch bei Einhaltung des Schutzgesetzes der gleiche Erfolg mit Bestimmtheit eingetreten sein würde. Bei der hypothetischen Prüfung muss vom normalen Ursachenverlauf ausgegangen werden, wobei unterstellt werden kann, dass normalerweise bestimmte gesetzliche Bestimmungen auch den mit ihnen bezweckten Erfolg erzielen. Eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang wird hierdurch aber nicht begründet.