Rz. 610

Erwirkt der nicht verantwortliche Geschädigte ein Feststellungsurteil hinsichtlich etwaiger Zukunftsschäden und erscheint es als möglich, dass die Voraussetzungen des § 829 BGB in Zukunft vorliegen könnten, muss der Urteilsspruch so gefasst werden, dass dem Schädiger, falls der Geschädigte in Zukunft Ersatzansprüche erhebt, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung und im Rahmen des § 829 BGB nicht abgeschnitten wird.[1778] Das OLG Stuttgart[1779] hat auf die Berufung der Schädigerseite gegen ein Feststellungsurteil wie folgt tenoriert:

Zitat

"Die Berufung der Beklagten (...) wird mit der Maßgabe, dass eine Schadensabwägung im Rahmen der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 829 BGB vorbehalten bleibt, falls die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eintreten sollten, zurückgewiesen".

Es hat ausgeführt, diese Einschränkung sei erforderlich, weil nie ganz ausgeschlossen werden könne, dass der Schädiger, etwa durch einen Lottogewinn, zu Vermögen gelange.

 

Rz. 611

Andererseits kommt auch zulasten des Geschädigten bei späterer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ggf. eine Abänderungsklage aus § 323 ZPO in Betracht, wenn dem Geschädigten zunächst eine Rente zugesprochen worden ist.[1780]

 

Rz. 612

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte von der fehlenden Verantwortlichkeit des Schädigers, davon, dass von dem aufsichtspflichtigen Dritten kein Ersatz zu erlangen ist, und von den Billigkeitsgesichtspunkten Kenntnis erlangt hat.[1781]

[1778] BGHZ 37, 102, 107; BGH, Urt. v. 19.5.1970 – VI ZR 54/69, VersR 1070, 820; vgl. schon RGZ 169, 394; BGH, Urt. v. 13.6.1958 – VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630.
[1779] Urt. v. 8.12.2003 – 5 U 76/03, OLGR Stuttgart 2004, 521.
[1780] BeckOK-BGB/Spindler, § 829 Rn 12.
[1781] RGZ 94, 220; 133, 1; 129, 395.

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