1. M und F getrenntlebend oder geschieden
Rz. 27
Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt werden könnten.
Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, betrüge der Mindestbedarf der F nicht nur 1.120 EUR wie beim Zusammenleben, sondern 1.400 EUR.
SüdL
23.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
Der Mindestbedarf eines vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kindes beträgt 1.400 EUR.
Im Hinblick auf den Vorrang von F stünden hier für vjK offensichtlich – M und F haben zusammen nur 2.650 EUR (2.200 + 450), ihr Bedarf beträgt jedoch 2.800 EUR – keine Mittel zur Verfügung.
2. Absenkung des Selbstbehalts
Rz. 28
Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht.
Rz. 29
Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für Wohnung oder die allgemeine Lebensführung spart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Ansprüche auf Familienunterhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruht dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die regelmäßig zu einer Kostenersparnis und zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594 Tz. 37 m.w.N.). Soweit der Kläger einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin unter Hinweis auf deren Leistungsunfähigkeit bestreitet, obliegt ihm dafür die volle Darlegungs- und Beweislast.
Rz. 30
Die Kostenersparnis muss tatsächlich bestehen und sie darf nicht dazu führen, dass rechnerisch das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen unterschritten wird.
BGH, Urt. v. 3.12.2008 – XII ZR 182/06
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen wegen einer infolge gemeinsamer Haushaltsführung tatsächlich eintretenden Ersparnis herabgesetzt werden, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594, 598). Eine solche Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Haushaltsgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Selbst wenn der Unterhaltspflichtige Kosten der Wohnung allein trägt, schließt dies eine gewisse Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung nicht aus. Ob und in welchem Umfang eine solche Ersparnis eingetreten ist, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.