Rz. 590

§§ 13 bis 17 UrhDaG setzen Art. 17 Abs. 9 DSM-RL um und sehen neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Nutzer und Rechtsinhabern auch die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren nach §§ 14 und 15 UrhDaG vor, die allerdings freiwillig ist (§ 13 Abs. 1 UrhDaG).

Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Schlichtung) freiwillig (§ 13 Abs. 2 UrhDaG).

 

Rz. 591

In der Sache kann es um unterschiedliche Fragen gehen, etwa darum, ob der Upload eines geschützten Inhalts vertraglich oder gesetzlich erlaubt ist. Eine weitere Streitfrage ist die Schutzfähigkeit solcher Contents.[784]

 

Rz. 592

Im Fall der Kennzeichnung eines Inhalts als erlaubte Nutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UrhDaG kann der Rechtsinhaber wegen der Haftungsfreistellung des Diensteanbieters bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens Ansprüche aus § 97 UrhG gegen die Plattform allerdings erst nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens geltend machen (siehe § 12 Abs. 2 und 3 UrhDaG).

 

Rz. 593

Auch bei erlaubter Nutzung gem. § 5 UrhDaG darf das Werk nicht entstellt (§ 14 UrhG) werden (§ 13 Abs. 3 UrhDaG).

 

Rz. 594

Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt (§ 13 Abs. 4 UrhDaG).

[784] BT-Drucks 27426, 143.

a) Internes Beschwerdeverfahren

 

Rz. 595

Beim internen Beschwerdeverfahren ist Folgendes zu beachten:

Der Diensteanbieter muss nach § 14 UrhDaG

den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Verfahren zur Verfügung stellen (Abs. 1).
Die Beschwerden sind zu begründen (Abs. 2).

Der Diensteanbieter ist verpflichtet (Abs. 3), unverzüglich

die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen (Nr. 1),
allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Nr. 2) und
über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung (Nr. 3).
 

Rz. 596

Besonders hinzuweisen ist auf das Red-Button-Verfahren, wonach ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung einer mutmaßlich erlaubten Nutzung zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, die sofortige Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens erreichen kann (§ 14 Abs. 4 UrhDaG).

 

Rz. 597

Im Fall der Durchführung eines internen Beschwerdeverfahrens ist der Diensteanbieter verpflichtet, hierüber eine Entscheidung durch natürliche Personen, die unparteiisch sind, herbeizuführen (§ 14 Abs. 5 UrhDaG).[785]

[785] BT-Drucks 27426, 144.

b) Externes Beschwerdeverfahren

 

Rz. 598

Beim externen Beschwerdeverfahren kann sich der Diensteanbieter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 UrhDaG einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen (§ 15 Abs. 1 UrhDaG). Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend (§ 15 Abs. 2 UrhDaG).

c) Private und behördliche Schlichtungsstellen

 

Rz. 599

§§ 16 und 17 UrhDaG sehen die Möglichkeit der außergerichtlichen privaten (private Schlichtungsstellen) sowie behördlichen Schlichtung (durch das Bundesamt der Justiz) vor.

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