Rz. 557
Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erlangen. § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG ist dabei als kein einseitiger Kontrahierungszwang des Diensteanbieters zu entnehmen, wie dies noch im Referentenentwurf zum Ausdruck kam, sondern lediglich eine einseitige Obliegenheit. Letzterer hat also nicht die Pflicht, aktiv nach Lizenzangeboten einzelner Rechtsinhaber zu "forschen", was angesichts der unüberschaubaren Anzahl an "Angeboten" unverhältnismäßig wäre (siehe auch Art. 17 Abs. 5 DSM-RL). Der Diensteanbieter erfüllt seine diesbezügliche Pflicht, wenn er Nutzungsrechte erwirbt, die ihm entweder angeboten werden oder die über eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft oder abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3 VGG) verfügbar sind.
Rz. 558
Die eigentliche Bedeutung des § 4 UrhDaG liegt darin, dass die Plattform im Gegensatz zu § 10 TMG nicht erst tätig werden muss, wenn der Rechtsinhaber auf die Plattform zugeht ("notice"). Bietet etwa eine Verwertungsgesellschaft – auch im Rahmen sog. erweiterter Lizenzen (also auch für nicht Berechtigte) – Nutzungsrechte an, haftet die Plattform für einen nicht lizenzierten Inhalt, wenn dieser durch Nutzer öffentlich zugänglich gemacht wird.
Rz. 559
Zu beachten ist, dass es dem Diensteanbieter unbenommen bleibt, Angebote für Individuallizenzen einzuholen bzw. anzunehmen.
Die Konkretisierung der Lizenzangebote erfolgt durch § 4 Abs. 2 UrhDaG.
Nutzungsrechte müssen
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für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter typischerweise öffentlich wiedergibt (bei einer Videoplattform Filme und nicht etwa Musikdateien) (Nr. 1), |
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in Bezug auf Werk und Rechteinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen (es soll vermieden werden, dass sich der Diensteanbieter mit einer Vielzahl von einzelnen Rechtsinhabern auseinandersetzen muss, was angesichts der dann anfallenden Transaktionskosten unverhältnismäßig wäre) (Nr. 2), |
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den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken (Nr. 3) und |
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die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen (Nr. 4). |
Rz. 560
Hinweis
Diese Lizenzierungspflicht des Diensteanbieters besteht unabhängig von den gesetzlichen Erlaubnissen gem. § 5 UrhDaG. Auch die Erlaubniserstreckung durch den Nutzer gem. § 6 Abs. 2 UrhDaG befreit nicht von der Pflicht zur Lizenzierung sowie zur Wiedergabe mutmaßlicher erlaubter Nutzungen gem. §§ 9 – 11 UrhDaG.