Rz. 66
Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
Rz. 67
Im Bereich der Medien sind Zeitungsbeiträge erfasst, die mehr als bloße Nachrichten sind, sowie Kommentare, Kunstkritiken, einschließlich der Buch- und Theaterkritik, Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Gesamtwürdigung vornehmen. Hinsichtlich der Fernsehberichterstattung gibt es besonderen Schutz durch die bildliche Darstellung als Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) oder als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), in Bezug auf die Bilderfolge darüber hinaus als Laufbilder (§ 95 UrhG) oder als Filmwerk (§ 2 Abs. 6 UrhG). Schutzfähig ist auch die "Fabel", die "Story" bei fiktionalen Werken, unter Umständen auch das Fernseh-Show-Format, allerdings dann nur die "Geschichte" bzw. einzelne Elemente. Auch eine literarische Figur (Pippi Langstrumpf) kann geschützt sein.
Rz. 68
Ein Problem, das immer wieder diskutiert wird, ist die Speicherung von Printmedien in betriebseigenen Datenbanken. Das Einspeichern von Daten wird unter drei Gesichtspunkten in der Praxis relevant, zunächst durch die so genannte Volltext-Methode, durch die Abstract-Methode und durch das Index-Verfahren. Die Volltext-Methode berührt insofern den urheberrechtlichen Werkbegriff, als Artikel aus der Tagespresse in vollem Umfang abgespeichert werden. Dagegen ist die kurze Zusammenstellung (Abstrakte) über die wesentlichen Inhalte eines Dokumentes als ebenfalls eigenständiges Werk, nunmehr des (neuen) Verfassers anzusehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Inhalt des Originaltextes ausschließlich mit eigenen Worten wiedergegeben wird, ohne Teile des Originaltextes nur belegmäßig zu wiederholen. Durch das Index-Verfahren wird über eingegebene Stichwörter (so genannte Deskriptoren) das spätere Auffinden relevanter Dokumente bezweckt. Das Urheberrecht des Originals wird damit nicht berührt.
Rz. 69
Interviews (und sonstige journalistische Arbeiten, z.B. Kommentare und Berichte) genießen dann Urheberrechtsschutz, wenn sie durch die Art des Gesprächs oder die eingearbeitete kritische Würdigung hinsichtlich des zu behandelndes Gegenstands eine individuelle Prägung aufweisen. Folglich wäre dann der Interviewer (nicht der Interviewpartner) allein Urheber.
Rz. 70
Programme von Rundfunk, Fernsehen, Theater und Sport genießen nach ständiger Rechtsprechung keinen Urheberschutz. Anders ist dies nun ausdrücklich geregelt für Computerprogramme. § 69a UrhG gewährt Schutz für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. Abs. 3 dieser Vorschrift stellt klar, dass Computerprogramme dann geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Rz. 71
Regiewerke des Bühnenregisseurs sind nach h.M. als Leistungsschutzrechte (§§ 73 ff. UrhG), jedoch nicht als Urheberrechte geschützt und erfasst, was im Hinblick auf die Theaterinszenierung von Hieber kritisiert wird. Er erläutert in überzeugender Weise anhand der nach der Rechtsprechung bestehenden Merkmale für das urheberrechtliche Werk die einschlägige Zuordnung, insbesondere mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen, zu den eingeschränkten Leistungsschutzrechten.
Rz. 72
Anwaltsschriftsätze können ebenso wie Sachverständigengutachten den urheberrechtlichen Werkbegriff erfüllen. Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, bezogen auf das gedankliche Konzept, den Aufbau sowie die Formulierung einzelner Klauseln.
Rz. 73
Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 und 2 UrhG ausdrücklich dem Urheberrecht entzogen. Dazu gehören Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen sowie amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Dagegen können DIN-Normen Urheberrechtsschutz genießen. Nach § 5 Abs. 3 UrhG wird das Urheberrecht an privaten Normwerken auch dann nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Diese Neuregelung dient der Klarstellung in der Weise, dass private Normen so lange ihren Urheberrechtsschutz nicht verlieren, wie sie nicht in amtliche Werke inkorporiert werden. Der Urheber ist aber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Ve...