Rz. 512

§ 102a UrhG bringt zum Ausdruck, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Oftmals werden neben den Urheberpersönlichkeitsrechten Ansprüche aus (allgemeinen) Persönlichkeitsrechtsverletzungen (siehe oben § 1 Rdn 36 ff.) gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog sowie die Verletzung von Schutzrechten über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einzelnen Schutzgesetzen, wie etwa § 95a UrhG bzw. § 17 UWG (Geheimnisschutz), geltend gemacht.

 

Rz. 513

Neben den urheberrechtlichen Ansprüchen werden häufig solche aus § 8 Abs. 1, § 3 i.V.m. § 4 Nr. 9 UWG (Fälle der unlauteren Nachahmung "Ausbeutung") geltend gemacht.

 

Rz. 514

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass diese (zusätzlichen) Ansprüche im Wege des Hilfsantrags neben solchen aus dem Urheberrecht vorzutragen sind. Im Gegensatz zu früher (bis 2011) akzeptieren die Gerichte heute auf dem Gebiet des geistigen Eigentums keine alternative Klagehäufung mehr (siehe oben zum Klageantrag auf Unterlassung Rdn 471).

 

Rz. 515

Die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen neben solchen aus dem Urheberrecht ist deshalb von praktischem Interesse, weil gem. § 102 S. 2 UrhG für Erstere nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, sondern die 10-jährige, in Altfällen sogar die 30-jährige Verjährungsfrist (über § 852 BGB).[723]

 

Rz. 516

Zudem wird im Unterschied zu § 97 Abs. 2 UrhG kein Verschulden vorausgesetzt. Allerdings kann mit der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) nur die Bereicherung des Verletzers abgeschöpft werden und nicht der Schaden des Verletzten.

 

Rz. 517

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB) haben dagegen kaum mehr Bedeutung, da einerseits § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG (zielt ebenfalls auf den Verletzergewinn) vorgeht und andererseits § 102 UrhG die Verjährungsfristen angeglichen hat.

[723] Vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn 905 ff.

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