Rz. 600

§ 18 UrhDaG bezweckt die Verhinderung eines Missbrauchs durch vermeintliche Rechtsinhaber (Abs. 1 bis 3) sowie Nutzer (Abs. 5). Der Rechtsinhaber kann, wenn er wiederholt die Sperrung fremder oder gemeinfreier Werke (also zu Unrecht) verlangt, durch den Diensteanbieter für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach §§ 7 und 8 UrhDaG (Blockierung) ausgeschlossen werden (§ 18 Abs. 1 UrhDaG).

 

Rz. 601

Bei schuldhaftem Verhalten des vermeintlichen Rechtsinhabers hat der Diensteanbieter einen Schadensersatzanspruch (§ 18 Abs. 2 UrhDaG).

 

Rz. 602

Verlangt dein Rechtsinhaber wiederholt fälschlicherweise die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Abs. 4 UrhDaG, so ist er für einen angemessenen Zeitraum von diesem Verfahren auszuschließen (§ 18 Abs. 3 UrhDaG).

 

Rz. 603

Nach einem solchen missbräuchlichen Blockierverfahren hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden (§ 18 Abs. 4 UrhDaG). Bei wiederholter falscher Kennzeichnung als erlaubt, kann der Diensteanbieter den Nutzer von der Möglichkeit einer solchen Kennzeichnung ausschließen (Abs. 5). Dem Diensteanbieter droht eine Unterlassungsklage nach § 3a UKlG, wenn er wiederholt erlaubte Nutzungen blockiert (Abs. 6).

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