Rz. 60
Die sozialen Netzwerke, wie etwa Facebook, YouTube, Google+, Xing, LinkedIn und Twitter, ziehen mittlerweile mehr Nutzer an als die herkömmlichen Internetseiten. Dabei stammt der User-generated Content nicht mehr nur von Privatpersonen, sondern immer öfter auch von Unternehmen. Damit nehmen aber auch Urheberrechtsverletzungen zu.
Rz. 61
Bei Webinhalten und damit grds. auch im Social Web gilt, dass Texte bereits durch spezielle Optimierung auf Suchmaschinen die notwendige Schöpfungshöhe als Werk erreichen können. Der BGH hat im Hinblick auf sog. Abstracts entschieden, dass kurze prägnante Zusammenfassungen, etwa von Buchrezensionen, selbstständige Sprachwerke sein können. Auch der EuGH hatte sich mit einem Fall von Übernahme kurzer Textstellen im Internet zu befassen und einem Auszug aus einem Zeitungsartikel in Form von elf aufeinanderfolgenden Wörtern Werkqualität zugestanden. Dass auch Twitter-Postings Werkqualität erreichen können, kann aus dem Urteil des OLG Karlsruhe geschlossen werden. Denn dort wurde einem Nachrichtentext ohne eigene Meinung des Autors Werkqualität zugestanden, da die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenführung geprägt sei. Die Grenze sei allerdings dort zu ziehen, wo es sich um kurze Beiträge rein tatsächlichen Inhalts handele.
Rz. 62
Bilder sind oftmals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen in sozialen Netzwerken. Dabei gibt es einen "doppelten Schutz" in der Weise, dass sowohl "Lichtbildwerke" (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) als auch "Lichtbilder", bei Letzteren aber nur als Leistungsschutzrecht (§ 72 UrhG), geschützt sind.
Rz. 63
In der Entscheidung des EuGH "BSA/Kulturministerium" bejaht dieser die Schutzfähigkeit einer grafischen Benutzeroberfläche eines Computerprogramms. Diese sei zwar nicht Ausdrucksform, könne aber gleichwohl Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um ein Original, d.h. eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handele. Die grafische Oberfläche sei aber dann kein schutzfähiges Werk, wenn und soweit die einzelnen Komponenten vorgegeben seien. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass die Anforderungen an die Individualität (Gestaltungshöhe) bei einem Werk der angewandten Kunst nicht höher sein dürfen als bei zweckfreier Kunst.
Rz. 64
Podcasts und Videoclips sind typische Erscheinungsformen des Internets und somit auch sozialer Netzwerke. Podcasts sind als Mediendateien (Audio und/oder Video als Wortzusammensetzung von "iPod" und "broadcasting") zu verstehen, die für Nutzer im Internet zum Download bereitgehalten werden. Eine Ausprägung sind Audiodateien. Jingles und selbst einfache Melodien werden in der Regel den Anforderungen an die "kleine Münze" gerecht, genießen also Urheberrechtsschutz. Immerhin wurde aber für den Jingle "Ich liebe es" von McDonalds ein urheberechtlicher Schutz wegen dessen Kürze abgelehnt. Videoclips wie die auf YouTube sind entweder den Filmwerken oder einem Filmwerk ähnlichen Werken zuzuordnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), möglicherweise als Leistungsschutzrechte den Laufbildern (§ 95 UrhG).