Rz. 164
Der Urheber hat nach § 13 S. 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Daraus folgt, dass sich der Urheber gegen Bestreiten und Anmaßen der Urheberschaft durch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gem. §§ 96 ff. UrhG wehren kann. § 13 S. 1 UrhG gibt somit ein Abwehrrecht gegen die Behauptung der eigenen Urheberschaft unter bewusster Verletzung fremden Geistesgutes (Plagiat). Wer dagegen ohne Einwilligung des Originalurhebers Teile von dessen Kompositionen für eine eigene Bearbeitung verwendet, wenigstens aber den Komponisten angibt, begeht zwar eine Urheberrechtsverletzung, erstellt aber kein Plagiat.
§ 13 UrhG gewährt das Recht, als Urheber benannt zu werden. Dazu zählen auch das Recht auf Pseudonym, auf Anonymität sowie die Werk-Distanzierung, etwa wenn der Urheber mit seinem Kunstwerk nicht mehr einverstanden ist. Letzteres Recht bewegt sich unterhalb der Schwelle des Rechts auf Verbot der Entstellung gem. § 14 UrhG. Das Recht auf Urheberbenennung wird in der bildenden Kunst durch die Signatur verwirklicht, bei einem digitalen Werk durch elektronische Kennzeichnung. Die Bezeichnung mit © genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 13 UrhG, da damit der Rechtsinhaber, nicht aber der Werkschöpfer bezeichnet wird.
Rz. 165
Vom Plagiat ist die unbewusste Entlehnung zu unterscheiden. In der Regel wird sich der Plagiator darauf berufen, dass eine Doppelschöpfung vorliege, die durchaus denkbar und dann auch urheberrechtlichen Ansprüchen entzogen wäre. Allerdings kann auch unvorsätzlich, dennoch rechtswidrig eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn etwa im Bereich der Musik ein fremdes Werk oder Teile hiervon unbewusst verwendet werden, insbesondere, wenn eine fremde Melodie übernommen wird.
Rz. 166
Der Urheber hat zudem nach § 13 S. 2 UrhG Anspruch auf Urheberbezeichnung, wobei es ihm überlassen ist, sein Werk unter seinem Namen, unter einem Decknamen oder anonym zu veröffentlichen. Dieser Schutz wird durch das Änderungsverbot des § 39 UrhG ebenso ergänzt wie durch die Regelung zur Quellenangabe des § 63 UrhG.
Rz. 167
Beispiel
Eine Entscheidung des BGH verdeutlicht das Urheberpersönlichkeitsrecht anschaulich: In der Streitentscheidung ging es darum, dass der Kläger als Architekt eines öffentlichen Gebäudes (Stadtbücherei) die Benennung seines Namens auf einer Sandsteinplatte mit der Größe 35 cm mal 70 cm an gut sichtbarer Stelle an dem Gebäude begehrte. Der BGH gab diesem Anspruch statt und berief sich auf § 13 S. 2 UrhG. Die Sache wurde zwar an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen, dabei ging es aber nur um die Detailfrage der angemessenen Größe der anzubringenden Platte mit dem Namen des Architekten. Zunächst stellt der BGH klar, dass eine Einschränkung aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder Branchenüblichkeiten contra legem § 13 S. 2 UrhG nicht infrage komme. Der BGH hat dem Berufungsgericht aufgegeben, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung die Anbringung von Architekten-Urheberbezeichnungen branchenüblich sei und ob eine entsprechende Branchenübung dem Vertragsverhältnis der Parteien stillschweigend zugrunde gelegt worden sei. Dabei sei die bei urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zwar zwischen den Interessen des Bauherren einerseits und denen des Urhebers andererseits. Aus diesem Zusammenspiel ergebe sich die Gestaltung der Architekten-Urheberbezeichnung in Art und Form. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn sei davon auszugehen, dass dieser keine reklamehafte Ausgestaltung der Urheberbezeichnung zu dulden brauche; dies vor allem dann, wenn die Ausgestaltung angesichts ihres Werbecharakters einen Verstoß gegen § 1 UWG (heute: § 3 UWG) darstelle. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass eine eher dezente und weniger auffällige Anbringung des Namens am Bauwerk in Betracht komme.