Rz. 383
Zugunsten der Medienwirtschaft unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit haben die §§ 48 bis 50 UrhG besondere Bedeutung.
a) Öffentliche Reden
Rz. 384
Im Hinblick auf öffentliche Reden stellt § 48 UrhG klar, dass solche über Tagesfragen, in Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt oder verbreitet werden dürfen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 UrhG veröffentlicht wurden (Abs. 1 Nr. 1).
Rz. 385
Weiter gilt dieses Verbreitungsrecht auch für Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden. Diese dürfen gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG nicht nur in Zeitungen oder Zeitschriften, sondern auch etwa in öffentlichen Sammlungen abgedruckt werden. Im Hinblick auf die öffentliche Wiedergabe von Gerichtsverhandlungen durch Hörfunk oder Fernsehen gilt einschränkend jedoch § 169 S. 2 GVG, wonach Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts unzulässig sind. Allerdings dürfen Sendeunternehmen unter Wiedergabe des vollen Wortlauts Bericht erstatten, sofern die Wiedergabe durch das Informationsinteresse gerechtfertigt ist. § 48 Abs. 2 UrhG verbietet es allerdings, die zuvor genannten Reden in eine Sammlung aufzunehmen, die überwiegend solche desselben Verfassers enthalten. Auch hier gilt das Abänderungsverbot des § 62 UrhG und das Gebot der Quellenangabe gem. § 63 UrhG.
b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Rz. 386
Im Hinblick auf Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, regelt § 49 UrhG das Wiedergaberecht in Zeitungen und im Rundfunk. Dabei werden die Zeitungen anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, nicht aber Zeitschriften, gleichgestellt. Dieses Abdruck- und Wiedergaberecht entfällt allerdings, wenn die Artikel oder Kommentare mit einem ausdrücklichen Rechtevorbehalt versehen sind. Zwar braucht die Einwilligung des Urhebers in solchen Fällen nicht eingeholt zu werden (dies gilt allerdings nicht für Artikel mit wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltendem Charakter), es besteht gleichwohl ein Vergütungsanspruch, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft (VG Wort) geltend gemacht werden kann. Auch hier erfordert § 63 Abs. 3 UrhG die Angabe der Quelle, und zwar nicht nur die Angabe des Urhebers, sondern auch des Informationsblattes oder des Sendeunternehmens.
Rz. 387
Hinweis
Nach der Neuregelung durch den Zweiten Korb ist neben der Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel nun auch die Verbreitung von mit diesen im Zusammenhang veröffentlichten Abbildungen aus Zeitungen und anderen Informationsblättern (auch Zeitschriften, die im Wesentlichen der Information dienen) zulässig.
Rz. 388
Diskutiert wird seit einigen Jahren die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf elektronische Pressespiegel. In einer Grundsatzentscheidung vom 11.7.2002 hat der BGH festgestellt, dass in Unternehmen oder Behörden durch Einscannen erstellte und auf elektronischem Wege verbreitete Zusammenstellungen von Zeitungsartikeln über aktuelle Tagesereignisse dann privilegiert sind, wenn der Kreis der Bezieher überschaubar ist (betriebs- oder behördeninterne Übermittlung) und diese Artikel nicht in Textform erstellt werden. Erlaubt sind lediglich Grafikdateien (jetzt auch von Abbildungen), um der Gefahr des Aufbaus eines dezentralen Archivs entgegen zu treten. Nicht von § 49 UrhG gedeckt ist eine Verwendung für kommerzielle Dienste.
Rz. 389
Hinweis
Sog. vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk bereits veröffentlicht wurden, dürfen ohne Einschränkungen durch beliebige Kommunikationsmittel verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (§ 49 Abs. 2 UrhG).
c) Bild- und Tonberichterstattung
Rz. 390
Die Bild- und Tonberichterstattung sowie Online-Berichte über Tagesereignisse durch Funk und im Film sowie in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern dürfen ebenfalls publiziert (vervielfältigt, verbreitet und öf...