Rz. 263
Seit der Novelle von 1995 ist das Vermietrecht in Umsetzung der Richtlinie 92/100/EG des Rates vom 19.11.1992, überholt durch Richtlinie 2006/115/EU, als Verbotsrecht ausgestaltet worden, muss also besonders eingeräumt werden (§ 17 UrhG). Der Vergütungsanspruch wegen Vermietung nach § 27 Abs. 1 UrhG hängt davon ab, dass die ursprünglichen Rechtsinhaber des Verbreitungsrechts ausdrücklich ein Vermietungsrecht eingeräumt haben. Dies gilt allerdings nur für das Vermietungsrecht an einem Bild- oder Tonträger, das einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt wurde. Auf diesen Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an Verwertungsgesellschaften abgetreten werden. Auf ausübende Künstler findet § 27 Abs. 1 UrhG gem. § 75 Abs. 3 UrhG entsprechende Anwendung. Hintergrund dafür ist, dass die Urheber und auch die ausübenden Künstler die Nutzungsrechte in der Regel dem Produzenten einräumen.
Rz. 264
Hinsichtlich des Verleihens von Originalen oder Vervielfältigungsstücken durch die der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen konnte die bisherige Regelung aufrechterhalten werden (§ 27 Abs. 2 UrhG). Diese Vorgänge unterliegen also weiterhin der Erschöpfung (§ 17 Abs. 2 UrhG) (siehe Rdn 197). Verleihen ist definiert als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung durch solche Anbieter, die weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken handeln (wie z.B. Artotheken). § 27 Abs. 2 UrhG regelt den Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkoriginalen, wie Gemälden, Druckgrafiken und Skulpturen, sowie Vervielfältigungsstücken, z.B. Bücher, Noten, Videos, Blue Rays, CDs und DVDs. Die Präsenznutzung in Bibliotheken ist umstritten. Obwohl Erwägungsgrund 13 Abs. 2 S. 2 der EU-Vermiet- und Verleihrichtlinie die Überlassung zur Einsichtnahme an Ort und Stelle vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausschließt, wird deren Anwendbarkeit ganz überwiegend mit der Begründung bejaht, dass im Hinblick auf den Umfang und die Intensität der Nutzung kein Unterschied zur klassischen "Ausleihe" bestehe.
Rz. 265
Dies gilt entsprechend auch für Computerprogramme. § 69c Nr. 3 UrhG sieht die uneingeschränkte Möglichkeit vor, Computerprogramme nach der Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu verleihen. Dieses wurde deshalb heftig diskutiert, weil der Verleih durch öffentliche Bibliotheken ohne weiteres durch unerlaubte Kopien missbraucht werden könne. Schließlich gab man aber im Hinblick auf die Selbstverpflichtung des Deutschen Bibliothekenverbandes vom 9.5.1994 nach und begnügte sich damit, besonders kopiergefährdete Computerprogramme nur mit Gestattung der Rechtsinhaber zu verleihen, bei der Präsenznutzung kopierverhindernde Vorkehrungen zu treffen und diese Selbstverpflichtung kontinuierlich der sich verändernden Situation anzupassen.