a) Effektive Beweissicherung
Rz. 152
Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweise auch deshalb nicht empfohlen werden, da Fälschungen nicht auszuschließen sind und dies entsprechend eingewandt werden könnte. Die beste Absicherung wird wohl darin bestehen, vor einer Veröffentlichung ein Werkexemplar oder Vervielfältigungsstück bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen. Damit kann für den Fall einer nachträglichen unerlaubten Nachahmung unter Beweis gestellt werden, dass zurzeit der Hinterlegung der Urheber im Besitz eines Werkstückes oder Vervielfältigungsstückes war. Zudem hat die zum genannten Zeitpunkt abgegebene eidesstattliche Versicherung dann großes Gewicht, wenn eine konkrete Anmaßung der Urheberschaft durch einen anderen zu dieser Zeit nicht ersichtlich war. Weiter verbleibt auch die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, insbesondere dann, wenn diese Sachkenntnis aufweisen und somit als Zeugen nähere Ausführungen zu den hinterlegten Werkstücken machen können. Selbstverständlich sollte der Urheber immer eigene "Belegexemplare" oder sonst geeignete Belege (etwa auch Fotoaufnahmen, Tonbandaufnahmen etc.) vorlegen können (dies hat unter Umständen auch für die Abwicklung eines Versicherungsschadens Bedeutung).
Rz. 153
Hinweis
Im Bereich des musikalischen Schaffens werden nicht selten Zeugen, etwa Mitmusiker, benannt. Der Beweiswert solcher Zeugnisse ist oftmals gering, zumal wenn es sich um Bekannte handelt. Deshalb kann die Glaubwürdigkeit etwa dadurch erheblich gesteigert werden, dass die Hinterlegung von Musikaufnahmen bei unabhängigen Organisationen, wie etwa Musikerverbänden oder entsprechenden Vereinigungen, erfolgt, da die dort tätigen Funktionsträger in der Regel sachverständig sind und darüber hinaus auch den künstlerischen Werdegang ihrer Mitglieder verfolgen.
Im Hinblick auf Werke der Musik wird die Führung eines Urheberrechtsregisters empfohlen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt könnte die Registrierung zum Prioritätsnachweis Werke umgesetzt werden. Solch ein Register wird – nicht nur für musikalische Werke – in zahlreichen Ländern geführt.
b) Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Rz. 154
In diesem Zusammenhang sei auf § 4 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 MarkenG verwiesen, wonach auch ein privater Anmelder die Eintragung eines Werktitels allerdings als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in Abteilung 45 und damit einen umfassenden Werktitelschutz erreichen kann. Werktitelschutz gibt es auch nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Schon hinsichtlich des Vorgängers dieser Regelung, dem § 16 UWG, galt, dass keine großen Anforderungen an die Höhe der Unterscheidungskraft von Werktiteln gestellt werden. Vorteil gegenüber dem urheberrechtlichen Schutz gem. § 39 Abs. 2 UrhG ist die praktisch unbegrenzte Schutzdauer gem. § 47 Abs. 1 MarkenG. Zwar ist gesetzlich zunächst ein Zeitraum von zehn Jahren festgelegt, dieser kann aber durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
c) Titelschutzanzeige
Rz. 155
Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der so genannten Titelschutzanzeigen in Fachzeitschriften, etwa dem Börsenblatt des deutschen Buchhandels bzw. Internetplattformen, z.B. www.titelschutzanzeiger.de, hingewiesen, also der Möglichkeit, vor Veröffentlichung auf die Schaffung eines Werkes mit dem entsprechenden Titel hinzuweisen. Allerdings bezieht sich dieser Schutz nicht auf das Werk bzw. Werkstück, sondern alleine auf die entsprechende Bezeichnung. Zudem gesteht die Rechtsprechung einen Zeitraum von sechs bis maximal 12 Monaten als vorl...