Rz. 294
Als ein Recht sui generis wird in den §§ 87a ff. UrhG der Datenbankhersteller einem besonderen Schutz unterstellt (Einzelheiten siehe § 3 Rdn 491 ff.).
Rz. 295
§§ 87f–87k UrhG sehen in Umsetzung des Art. 15 DSM-RL die (Wieder-)Einführung des Schutzes der Presseveröffentlichung (Art. 2 Abs. 4 DSM-RL) im Hinblick auf die Online-Nutzung vor. Diese Bestimmungen entsprechen strukturell den der §§ 87f ff. UrhG a.F., die vom EuGH im Jahre 2019 für unanwendbar erklärt wurden, es gibt aber einige inhaltliche Änderungen, die aus der Umsetzung der DSM-RL folgen.
Rz. 296
Zu den Presseveröffentlichungen zählen (§ 87f Abs. 1 UrhG-E, Art. 2 Abs. 4 DSM-RL) journalistische Beiträge im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit/Veröffentlichungen, wobei es unerheblich ist, in welchem Medium diese veröffentlicht werden, also sowohl Online- als auch Printausgaben von Tageszeitungen und wöchentlich oder monatlich erscheinende Zeitschriften (Erwägungsgrund 56 S. 3 DSM-RL). Presseveröffentlichungen enthalten vorwiegend Textbeiträge, aber auch andere Arten von Werken und Schutzgegenständen, insbesondere Grafiken, Fotografien sowie Audio- und Videosequenzen (Erwägungsgrund 56 S. 3 DSM-RL).
Nicht erfasst sind wissenschaftliche Zeitschriften und Blogs, die nicht auf die Initiative eines Presseverlegers zurückgehen und unter der Aufsicht eines Presseverlegers stehen (Erwägungsgrund 56 S. 4 DSM-RL).
Rz. 297
Presseverleger (§ 87f Abs. 2 UrhG) ist derjenige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt, die für die Publikation einer Presseveröffentlichung erforderlich ist, wozu auch Presseagenturen zählen (Erwägungsgrund 56 DSM-RL).
§ 87g UrhG bestimmt das Recht des Presseverlegers als ausschließliches Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen. Ausgenommen sind
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die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen (Erwägungsgrund 57 S. 2 DSM-RL) (Nr. 1), |
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die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer (etwa Absetzen eines privaten Tweets, der sich auf eine Presseveröffentlichung bezieht (Nr. 2), |
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das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung (egal ob zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken) (Nr. 3) und |
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die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung (so auszulegen, dass die Wirksamkeit der Rechte des Presseverlegers nicht beeinträchtigt werden; auch "kurze Auszüge" von Grafiken, Fotografien sowie Audio- und Videosequenzen) (Nr. 4). |
Als vermögensrechtliches Leistungsschutzrecht sind die Rechte des Presseverlegers verkehrsfähig und als Ganzes übertragbar (§ 87g Abs. 4 S. 1 UrhG).
Rz. 298
Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten ausgeübt werden (§ 87h Abs. 1 UrhG in Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 UAbs. 1 DSM-RL). So ist es den Journalisten und Journalistinnen sowie Pressefotografen und Pressefotografinnen weiterhin möglich, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, indem sie diese Texte oder sonstige Schutzgegenstände auf der eigenen Webseite publizieren.
Weiterhin dürfen die Rechte des Presseverlegers nicht gegenüber freien Journalisten und Journalistinnen sowie Fotografen und Fotografinnen etc. geltend gemacht werden, die ihre Pressebeiträge durch Einräumung einfacher Nutzungsrechte Dritten (also etwa einem anderen Verlag) eingeräumt haben (§ 87h Abs. 2 Nr. 1 UrhG). An urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen durch die Aufnahme in eine Presseveröffentlichung entsteht kein neuer Schutz nach dem UrhG (§ 87h Abs. 2 Nr. 2 UrhG).
Rz. 299
§ 87i UrhG bringt zunächst die "Vermutung der Rechtsinhaberschaft" zum Ausdruck (§ 10 Abs. 1 UrhG) und verweist sodann auf die Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG.
Rz. 300
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung (§ 87j UrhG). Die Frist ist nach § 69 UrhG zu berechnen (also Fristbeginn mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis fällt).
Rz. 301
Der Urheber hat einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung der oben beschriebenen Rechte, mindestens zu einem Drittel (§ 87k Abs. 1 UrhG in Umsetzung des Art. 15 Abs. 5 DSM-RL). Dieser Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Abs. 2).
Rz. 302
Zu beachten ist § 127b UrhG, der in Abs. 1 darauf hinweist, dass der Schutz der Presseverleger nach § 87g UrhG deutschen Staatsangehörigen oder Unternehmen mit Sitz in Deutschland gewährt wird. § 127b Abs. 2 UrhG besagt, dass Unternehmen außerhalb Deutschlands dann den Schutz als Presseverleger genießen, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich in Deu...