Rz. 227

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 21 UrhG). Danach hat der Urheber die Befugnis, die unkörperliche Verwertung seines Werkes auch dadurch vorzunehmen, dass er Bild- und Tonträger von dem Vortrag oder der Aufführung des Werkes herstellen lässt und über diese dann eine öffentliche Wahrnehmbarmachung erfolgt (es handelt sich um ein so genanntes Zweitverwertungsrecht, das die Erstverwertung durch Vervielfältigung eines Bild- oder Tonträgers gem. § 16 Abs. 2 UrhG voraussetzt).[376]

 

Rz. 228

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG). Dieses Recht besagt, dass bereits gesendete oder öffentlich zugänglich gemachte Werke nochmals dadurch verwertet werden dürfen, dass sie über Bildschirm, Lautsprecher etc. optisch und akustisch öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Ein Beispiel dafür ist die Ausstrahlung eines vom Gastwirt zuvor aufgenommenen Filmes in seinem Restaurant; auch hier – wie schon bei § 21 UrhG – handelt es sich um ein Zweitverwertungsrecht, das die Erstverwertung durch Vervielfältigung auf Bild- oder Tonträger verlangt (gem. § 16 Abs. 2 UrhG).[377]

[376] Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, § 21 Rn 1; zu Einzelfragen, etwa dem Filmwerk, vgl. Möhring/Nicolini/Hillig, Urheberrechtsgesetz, § 21 Rn 2 ff.
[377] Fromm/Nordemann/Dustmann, Urheberrecht, § 22 Rn 1; eingeschränkt ist dieses Recht in den Fällen der Schulfunksendung (§ 47 UrhG), siehe Möhring/Nicolini/Hillig, Urheberrechtsgesetz, § 22 Rn 4.

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