Rz. 595
Beim internen Beschwerdeverfahren ist Folgendes zu beachten:
Der Diensteanbieter muss nach § 14 UrhDaG
▪ | den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Verfahren zur Verfügung stellen (Abs. 1). | ||||||
▪ | Die Beschwerden sind zu begründen (Abs. 2). | ||||||
▪ | Der Diensteanbieter ist verpflichtet (Abs. 3), unverzüglich
|
Rz. 596
Besonders hinzuweisen ist auf das Red-Button-Verfahren, wonach ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung einer mutmaßlich erlaubten Nutzung zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, die sofortige Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens erreichen kann (§ 14 Abs. 4 UrhDaG).
Rz. 597
Im Fall der Durchführung eines internen Beschwerdeverfahrens ist der Diensteanbieter verpflichtet, hierüber eine Entscheidung durch natürliche Personen, die unparteiisch sind, herbeizuführen (§ 14 Abs. 5 UrhDaG).[785]
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