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In diesem Zusammenhang sei auf § 4 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 MarkenG verwiesen, wonach auch ein privater Anmelder die Eintragung eines Werktitels allerdings als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in Abteilung 45 und damit einen umfassenden Werktitelschutz erreichen kann.[252] Werktitelschutz gibt es auch nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Schon hinsichtlich des Vorgängers dieser Regelung, dem § 16 UWG, galt, dass keine großen Anforderungen an die Höhe der Unterscheidungskraft von Werktiteln gestellt werden. Vorteil gegenüber dem urheberrechtlichen Schutz gem. § 39 Abs. 2 UrhG ist die praktisch unbegrenzte Schutzdauer gem. § 47 Abs. 1 MarkenG. Zwar ist gesetzlich zunächst ein Zeitraum von zehn Jahren festgelegt, dieser kann aber durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden.

[252] Vgl. dazu Enders, Produkteinführung und Gewerbliche Schutzrechte, in: Steckler/Pepels, Handbuch für Rechtsfragen im Unternehmen, S. 45.

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