Rz. 401

§ 60b UrhG privilegiert die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien. Zu den Herstellern zählen nicht nur Verlage, sondern auch sonstige "Produzenten", wie etwa Hochschullehrer, die die von ihnen gefertigten Skripte vertreiben.

 

Rz. 402

 

Hinweis

Die Hersteller sind also insofern doppelt privilegiert, als sie die auf § 60a UrhG bezogenen Nutzungshandlungen (1. Privilegierung) auch zu kommerziellen Zwecken vornehmen dürfen (2. Privilegierung). Der Hochschullehrer darf also mit seinen Skripten einen Gewinn erzielen. Die Bildungseinrichtungen – dort ist der Hochschullehrer in der Regel beschäftigt – dürfen dann für die Lehrenden und Teilnehmer einer Veranstaltung 15 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen. Nur die Bildungseinrichtung (Hochschule) darf keinen Gewinn erzielen (wollen).

 

Rz. 403

Zudem gilt, dass die vom Hersteller produzierten Werke ohne Bezug zu einer konkreten Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden können.[607]

 

Rz. 404

Unterrichts- und Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (§ 60b Abs. 3 UrhG).

 

Rz. 405

Privilegierte Handlungen sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (aber keine sonstige öffentliche Wiedergabe wie bei § 60a Abs. 1UrhG) von bis zu 10 % eines veröffentlichten Werkes (§ 60b Abs. 1 UrhG).[608]

 

Rz. 406

§ 60b Abs. 2 UrhG verweist auf 60a Abs. 2 und 3 Satz 1 UrhG, allerdings nicht auf den Satz 2, der die Verbote der Bereichsausnahmen des § 60a Abs. 3 UrhG dann außer Kraft setzt, wenn Lizenzen für diese Nutzjungen nicht leicht verfügbar oder auffindbar sind.[609]

[607] BT-Drucks 18/12329, 41.
[608] Siehe Rdn 395 ff.
[609] BT-Drucks 19/27426, 95.

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