Rz. 626
tNachfolgend werden die wichtigsten internationalen Abkommen mit den dazugehörenden Organisationen dargestellt, dabei auf die Wiedergabe einzelner Inhalte verzichtet, da Deutschland zunächst Mitglied sämtlicher bedeutender internationaler Abkommen ist, sodann auch ganz überwiegend deren Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt hat.
1. Revidierte Berner Übereinkunft
Rz. 627
Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.
Rz. 628
Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization (WIPO)/Organisation Mondiale de la Proprieté Intellectuelle (OMPI) – im Folgenden WIPO – übernommen.
Rz. 629
Art. 5 Abs. 2 RBÜ bringt zum Ausdruck, dass die Anerkennung und Ausübung von Urheberrechten nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten geknüpft werden, wie etwa die Anmeldung des Werkes bei einem Register.
Rz. 630
Nach dem maßgeblichen Prinzip der Inländerbehandlung genießen Urheber in allen Verbandsländern die für die inländischen Urheber gewährten Rechte. Dieser Grundsatz wird allerdings insofern eingeschränkt, als für die Maßgeblichkeit der Schutzfristen ein Vergleich mit dem Ursprungsland vorzunehmen ist, dessen Dauer auch für das Land der Rechtsverfolgung die Höchstgrenze darstellt.
Rz. 631
Die RBÜ sieht gewisse Mindestrechte unabhängig davon vor, ob das Mitgliedsland entsprechende Schutzrechte gewährt.
Rz. 632
Unterschieden werden:
▪ |
zwingende Regelungen (starres System), |
▪ |
Rechte, die durch nationale Regelungen eingeschränkt werden können (halbstarres System), und |
▪ |
freiwillige Bestimmungen (unstarres System). |
Rz. 633
Jeder Mitgliedstaat muss etwa das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Bearbeitungsrecht (Art. 12 RBÜ), das Recht der öffentlichen Aufführung (Art. 11 RBÜ) und das Verfilmungsrecht (Art. 14 RBÜ) gewähren.
Rz. 634
Zu den Bestimmungen des halbstarren Systems zählt etwa das Recht zur Vervielfältigung eines Werkes (Art. 9 RBÜ). Gem. Art. 9 Abs. 2 RBÜ bleibt es der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt, noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Dazu zählt auch das Senderecht (Art. 11 RBÜ).
Rz. 635
Freiwillige Regelungen betreffen z.B. das Folgerecht (Art. 14ter RBÜ). Der Anspruch des bildenden Künstlers auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines Originals nach der ersten Veräußerung durch den Urheber kann im Verbandsland nur beansprucht werden, wenn der Heimatstaat des Urhebers diesen Schutz ebenfalls anerkennt.
Rz. 636
Schließlich sei auf die in der Zeit vom 2. bis 20.12.1996 auf der diplomatischen Konferenz der WIPO in Genf unterzeichneten Abkommen, und zwar WIPO Copyright Treaty (WCT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) verwiesen. Dabei handelt es sich um Sonderabkommen im Sinne des Art. 20 RBÜ, die die RBÜ ergänzen. Die WCT gewährt den Urhebern neue Rechte, etwa das Verbreitungsrecht (Art. 6 WCT) und das Recht auf "Communication to the Public", also das Recht der Online-Übertragung (Art. 8 WCT). Art. 7 WCT gibt dem Urheber von Computerprogrammen, Filmen und Werken auf Tonträgern ein Verleihrecht. Art. 5 WPPT schreibt für die ausübenden Künstler erstmals internationale Persönlichkeitsrechte fest. Weiterhin sind die Vertragsstaaten verpflichtet, wirkungsvolle Rechtsbehelfe gegen die Umgehung von technischen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. digitale Wasserzeichen) und gegen die Umgehung von Vorkehrungen für die punktgenaue elektronische Abrechnung einzuführen (Art. 18, 19 WPPT).
Rz. 637
Wegen der relativ hohen Anforderungen der RBÜ an das innerstaatliche Urheberrecht und des dort verlangten zwingenden Verzichts auf Förmlichkeiten zur Begründung des Urheberrechts wurde das Welturheberrechtsabkommen (WUA) im Jahre 1952 geschlossen. Dieses Abkommen ist in der Pariser Fassung von 1971 geltendes innerstaatliches Recht. Die Verwaltung obliegt der UNESCO mit Sitz in Paris (Exekutivorgan ist der Generaldirektor). Nach Art. III WUA genügt zur Sicherung eines Rechtsanspruchs aus der Verletzung des Urheberrechts, dass alle Exem...