1. Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Rz. 156
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach der noch im 19. Jahrhundert vertretenen Reflextheorie gelangte das Urheberrecht erst zur Entstehung, wenn das Werk vom Verfasser oder einem unbefugten Dritten mechanisch vervielfältigt und dadurch zum Gegenstand einer vermögensrechtlichen Nutzung gemacht wurde. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wurden die Persönlichkeitsrechte als einheitliche Theorie entwickelt und bildeten damit auch erst die Basis für das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Rz. 157
Im Gegensatz zum Verwertungsrecht, das die Nutzungsübertragung ermöglicht, ist die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Urheberrechts jeder Übertragung entzogen. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass die Nutzung des Persönlichkeitsrechts einem Dritten zur Ausübung überlassen werden kann, wobei die Erben als Rechtsnachfolger jederzeit das Recht behalten, ihre persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, etwa das Recht, gegen Verstümmelung oder sinnentstellende Wiedergabe des Werkes vorzugehen, behalten.
Rz. 158
Darüber hinaus ist anerkannt, dass sich der Urheber schuldrechtlich zur Nichtausübung des Urheberrechts verpflichten kann, was etwa für den Ghostwriter, aber auch im Verhältnis zwischen Grafiker, Designer und Werbeagenturen Bedeutung erlangt.
Rz. 159
Das Urheberrechtsgesetz benennt im 4. Abschnitt des Ersten Teils das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG).
2. Veröffentlichungsrecht
Rz. 160
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (§ 12 Abs. 1 UrhG). Dies wird selten ausdrücklich erfolgen (so aber der Genehmigungsvermerk auf korrigierten Druckfahnen bei der Buchveröffentlichung), sondern sich in der Regel aus den Umständen ergeben. Das Veröffentlichungsrecht ist auf alle Werkarten bezogen, gilt auch für Werkteile (soweit schutzfähig) und steht sämtlichen Urhebern zu.
Hinsichtlich der Leistungsschutzrechte gibt es das Veröffentlichungsrecht nur für die Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) sowie für Lichtbildner (§ 72 UrhG).
Ausländer können sich unabhängig von möglichen Staatsverträgen im vollen Umfang auf das Veröffentlichungsrecht berufen (§ 121 Abs. 6 UrhG).
Rz. 161
§ 12 Abs. 1 UrhG gewährt nach wohl h.M. lediglich das Recht zur Erstveröffentlichung. Allerdings hat das LG Berlin entschieden, dass nach einer Veröffentlichung in gedruckter Form noch ein weiteres Recht zur Veröffentlichung durch Fernsehübertragung besteht. Jedenfalls entscheidet der Urheber über das "Ob" und das "Wie" der Veröffentlichung. Der Nutzungsberechtigte hat sich an die Anweisungen des Rechtsinhabers zu halten.
Rz. 162
Für den Fall der Veräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ergibt sich aus § 44 Abs. 2 UrhG das Recht des Eigentümers, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, dass der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Rz. 163
§ 12 Abs. 2 UrhG gewährt dem Urheber das Recht, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Diese Rechte haben keinen unmittelbaren Werkbezug, das Geheimnis bezieht sich hier auf den schutzfähigen Inhalt. Selbst nach Veröffentlichung des in Bezug genommenen Werkes ist das Mitteilungsrecht noch nicht verbraucht.
Was Veröffentlichung heißt, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 UrhG.
Der Verbrauch des Veröffentlichungsrechts hängt entscheidend vom Begriff der Veröffentlichung ab.
Die Veröffentlichung liegt in jedem Akt, durch den das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Dazu zählen die Verbreitung von Werkstücken, der öffentliche Vortrag, eine öffentliche Aufführung oder eine Vorführung sowie die Sendung.
Maßgeblich ist der Begriff der Öffentlichkeit. Öffentlichkeit herrscht bei der Wiedergabe dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden ist (§ 15 Abs. 3 UrhG). Eine Veröffentlichung liegt also nicht vor bei Hochschulvorlesungen, es sei denn, dass beliebigen anderen Personen als Hochschulangehörigen Zutritt gewährt wird. Eine Veröffentlichung liegt auch dann nicht vor, wenn ein Aut...