Mit neuen technischen Anforderungen im Internet als einer besonderen Schrankenregelung für die Internetnutzung hat sich der EuGH gleich mehrfach befasst.
Der Entscheidung Infopaq II lag folgender Sachverhalt zugrunde: Infopaq International A/S (Infopaq) sammelt und vervielfältigt Zeitungsartikel mittels automatisierten Verfahrens, das im Einscannen der Artikel, ihrer Umwandlung in eine digitale Datei und deren anschließenden elektronischen Verarbeitung besteht. DanskeDagebladesForening (DDF) nimmt die Rechte der Zeitungsverleger in Dänemark wahr und wehrt sich gegen diese von Infopaq vorgenommene Praxis. Nun hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zur Anwendung und Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG (Harmonisierungsrichtlinie), die in Deutschland durch § 44a UrhG umgesetzt wurde, zu beantworten. Nach dieser Schrankenregelung darf eine vorübergehende Vervielfältigung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers (also hier von DDF) bei digitalisierten Dateien unter gewissen Umständen erfolgen, die sich an der genannten Richtlinie orientieren müssen. Dazu hat der EuGH folgende oben genannte fünf Voraussetzungen geprüft:
Sämtliche Anforderungen wurden durch den EuGH bejaht. Die ersten beiden Voraussetzungen sind hier unproblematisch erfüllt, da Infopaq die nach Suchwörtern aufgefundenen Artikel digitalisiert und nur kurzzeitig erfasst. Auch die dritte Voraussetzung konnte deshalb angenommen werden, weil ohne die beschriebenen Vervielfältigungshandlungen das gesamte technische Verfahren nicht ordnungsgemäß und effizient funktionieren könnte.
Problematisch war allerdings das vierte Merkmal, das auf die rechtmäßige Nutzung innerhalb eines Netzwerkes abstellt. Im Erwägungsgrund 33 der Harmonisierungsrichtlinie heißt es dazu, dass die Nutzung dann rechtmäßig erfolgt, wenn sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetz beschränkt ist. Eine gesetzliche Beschränkung ist dann nicht gegeben, wenn eine Schrankenregelung (außer der des § 44a UrhG) greift, was gelegentlich kritisiert wird, weil damit die Schrankenregelung des § 44a UrhG überflüssig sei. Dem ist aber entgegen zu halten, dass § 44a UrhG als vorgelagerte Schranke für Vervielfältigungshandlungen gerade verhindern soll, dass die Zulässigkeit der Werknutzung allein dadurch unterlaufen wird, dass für die Nutzung aus technischen Gründen (weitere) Vervielfältigungshandlungen erforderlich sind.
Nach h.M. liegt ebenfalls keine gesetzliche Beschränkung vor, wenn die maßgebliche Handlung nicht von §§ 15 ff. UrhG erfasst ist, also keine öffentliche Wiedergabe erfolgt.
Zum Merkmal der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung hat der EuGH ausgeführt, dass dieses Merkmal nur erfüllt ist, wenn sie über den mit der Werkwiedergabe als "rechtmäßige Nutzung" ohnehin verbundenen wirtschaftlichen Vorteil hinausgehe. Nicht abgedeckt ist das Downloading auf die Festplatte des Computers, auch dann nicht, wenn eine Löschung erfolgt. Anders dagegen das Live-Streaming, bei dem nur eine vorübergehende und flüchtige Vervielfältigung stattfindet, die nicht mit einer Speicherung verbunden ist. Trotz Schließung von kino.to im Juni 2011 ist das Streaming umstritten. Es ist nach wie vor unklar, ob dies vom Vervielfältigungsprivileg des § 44a UrhG gedeckt ist.
Die Nutzungshandlung darf nicht zu einer gesonderten Nutzung führen, also nicht unterscheidbar oder abtrennbar sein und nicht mit einer Objektveränderung einhergehen (Rdn 51–54). Bei den Infopaq-Entscheidungen wurde dies jeweils verneint, weil die "normale" Produktivitätssteigerung, die sich aus der Umwandlung in eine digitale Datei ergebe, gerade von Art. 5 Abs. 1 und 5 Zweck der Harmonisierungsrichtlinie zur Förderung neuer Techniken (wie etwa Browsing und Caching) abgedeckt sei.