1. Beschwerdeverfahren und Schlichtung
Rz. 590
§§ 13 bis 17 UrhDaG setzen Art. 17 Abs. 9 DSM-RL um und sehen neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Nutzer und Rechtsinhabern auch die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren nach §§ 14 und 15 UrhDaG vor, die allerdings freiwillig ist (§ 13 Abs. 1 UrhDaG).
Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (Schlichtung) freiwillig (§ 13 Abs. 2 UrhDaG).
Rz. 591
In der Sache kann es um unterschiedliche Fragen gehen, etwa darum, ob der Upload eines geschützten Inhalts vertraglich oder gesetzlich erlaubt ist. Eine weitere Streitfrage ist die Schutzfähigkeit solcher Contents.
Rz. 592
Im Fall der Kennzeichnung eines Inhalts als erlaubte Nutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UrhDaG kann der Rechtsinhaber wegen der Haftungsfreistellung des Diensteanbieters bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens Ansprüche aus § 97 UrhG gegen die Plattform allerdings erst nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens geltend machen (siehe § 12 Abs. 2 und 3 UrhDaG).
Rz. 593
Auch bei erlaubter Nutzung gem. § 5 UrhDaG darf das Werk nicht entstellt (§ 14 UrhG) werden (§ 13 Abs. 3 UrhDaG).
Rz. 594
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt (§ 13 Abs. 4 UrhDaG).
a) Internes Beschwerdeverfahren
Rz. 595
Beim internen Beschwerdeverfahren ist Folgendes zu beachten:
Der Diensteanbieter muss nach § 14 UrhDaG
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den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Verfahren zur Verfügung stellen (Abs. 1). |
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Die Beschwerden sind zu begründen (Abs. 2). |
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Der Diensteanbieter ist verpflichtet (Abs. 3), unverzüglich
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die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen (Nr. 1), |
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allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Nr. 2) und |
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über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung (Nr. 3). |
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Rz. 596
Besonders hinzuweisen ist auf das Red-Button-Verfahren, wonach ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung einer mutmaßlich erlaubten Nutzung zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, die sofortige Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens erreichen kann (§ 14 Abs. 4 UrhDaG).
Rz. 597
Im Fall der Durchführung eines internen Beschwerdeverfahrens ist der Diensteanbieter verpflichtet, hierüber eine Entscheidung durch natürliche Personen, die unparteiisch sind, herbeizuführen (§ 14 Abs. 5 UrhDaG).
b) Externes Beschwerdeverfahren
Rz. 598
Beim externen Beschwerdeverfahren kann sich der Diensteanbieter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 UrhDaG einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen (§ 15 Abs. 1 UrhDaG). Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend (§ 15 Abs. 2 UrhDaG).
c) Private und behördliche Schlichtungsstellen
Rz. 599
§§ 16 und 17 UrhDaG sehen die Möglichkeit der außergerichtlichen privaten (private Schlichtungsstellen) sowie behördlichen Schlichtung (durch das Bundesamt der Justiz) vor.
2. Maßnahmen gegen Missbrauch
Rz. 600
§ 18 UrhDaG bezweckt die Verhinderung eines Missbrauchs durch vermeintliche Rechtsinhaber (Abs. 1 bis 3) sowie Nutzer (Abs. 5). Der Rechtsinhaber kann, wenn er wiederholt die Sperrung fremder oder gemeinfreier Werke (also zu Unrecht) verlangt, durch den Diensteanbieter für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach §§ 7 und 8 UrhDaG (Blockierung) ausgeschlossen werden (§ 18 Abs. 1 UrhDaG).
Rz. 601
Bei schuldhaftem Verhalten des vermeintlichen Rechtsinhabers hat der Diensteanbieter einen Schadensersatzanspruch (§ 18 Abs. 2 UrhDaG).
Rz. 602
Verlangt dein Rechtsinhaber wiederholt fälschlicherweise die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Abs. 4 UrhDaG, so ist er für einen angemessenen Zeitraum von diesem Verfahren auszuschließen (§ 18 Abs. 3 UrhDaG).
Rz. 603
Nach einem solchen missbräuchlichen Blockierverfahren hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden (§ 18 Abs. 4 UrhDaG). Bei wiederholter falscher Kennzeichnung als erlaubt, kann der Diensteanbieter den Nutzer von der Möglichkeit einer solchen Kennzeichnung ausschließen (Abs. 5). Dem Diensteanbieter droht eine Unterlassungsklage nach § 3a UKlG, wenn er wiederholt erlaubte Nutzungen blockiert (Abs. 6).
3. Auskunftsrecht
Rz. 604
§ 19 UrhDaG setzt Art. 17 Abs. 8 DSM-RL um und gewährt dem Lizenzgeber gegenüber dem Diensteanbieter ein Auskunftsrecht über die Nutzung des lizenzierten Repertoires. Unberührt bleiben zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vereinbarungen über den Umfang der vom Diensteanbieter bereitzustellenden Informationen (§ 19 Abs. 1 UrhDaG). Rechtsinhaber haben gegenüber dem Dien...