Rz. 193

Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[106]

 

Rz. 194

Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener).

 

Rz. 195

Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen die­sem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 223 ff.

[106] Diese Trennung hat BGH v. 16.10.2001 – VI ZR 408/00 – BGHZ 149, 63 = JR 2002, 372 (Anm. Feuerborn) = MDR 2002, 29 = NJW 2002, 128 = NZA 2002, 40 = NZV 2002, 28 = r+s 2002, 63 (Anm. Lemcke) = SP 2002, 52 = VersR 2001, 1521 = VRS 101, 404 = WI 2002, 21 (kritische Anm. Wussow) = zfs 2002, 67 verkannt: Der BGH weist zwar zutreffend (unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung) auf die arbeitsrechtliche Situation hin, wonach der Arbeitgeber für den Lohnfortzahlungsanspruch seines Arbeitnehmers auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen darf, übersieht dann aber, dass der Anspruch auf Ersatz der erbrachten Lohnfortzahlung ein nach § 6 EFZG übergegangener Anspruch des verletzten Arbeitnehmers ist und damit die Beweissituation sich nicht nach dem EFZG, sondern nach dem Schadensersatzrecht orientiert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?