Rz. 224
Vor die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Abrechnungen ist die Frage gestellt, ob in der Person des Verletzten überhaupt beweisbar ein Anspruch entstanden war.[168]
Rz. 225
Drittleistungsträger (z.B. Arbeitgeber, SVT) haben prüfbare und nachvollziehbare Abrechnungsunterlagen zu überreichen (siehe auch § 119 Abs. 3 S. 2 VVG). Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie der unmittelbar durch das Haftungsgeschehen Betroffene (verletzte Person, Hinterbliebener). Der BGH[169] hat mehrfach herausgestellt, dass Drittleistungsrecht einerseits und Zivilrecht andererseits streng voneinander zu unterscheiden sind und die Handhabung und Leistungsverpflichtung im Drittleistungsrecht durchaus nicht zwangsläufig eine Entsprechung im Zivilrecht finden muss. Der BGH[170] verdeutlicht, dass für den Rückgriff eines Drittleistungsträgers eben nicht relevant ist, ob dieser im Zusammenhang mit einem Haftpflichtgeschehen Aufwendungen hat, sondern dass es entscheidend für den Regress darauf ankommt, ob zunächst ein entsprechender kongruenter Schadenersatzanspruch in der Person des unmittelbar Verletzten nachweislich entstanden und anschließend auf den Drittleistungsträger auch übergegangen ist.
Rz. 226
Kostenersatz für vom Drittleistungsträger zu fertigende Kopien der Rechnungsbelege stehen diesem, da es sich um Verwaltungskosten – und damit mittelbaren Schaden – handelt, nicht zu. Siehe Rdn 260 ff.
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