Rz. 485
§ 115 VVG – Direktanspruch
(1) | 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
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Rz. 486
Im Anwendungsbereich von § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.) wurde dem Geschädigten/Anspruchsteller auch außerhalb der Kfz-Pflichtversicherung analog § 1282 BGB das Recht zugebilligt, unmittelbar die Entschädigung vom Haftpflichtversicherer zu verlangen;[436] dieser Weg erübrigt sich im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.
Rz. 487
Aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG ergibt sich im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers (§ 110 VVG) nur dann ein Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn eine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG vorliegt.[437]
Rz. 488
§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG eröffnet gegenüber Pflichtversicherungen den Direktanspruch, wenn
▪ | über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (1. Alt.), |
▪ | der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (2. Alt.) oder |
▪ | ein vorläufiger Insolvenzverwalter (3. Alt.) bestellt worden ist. |
Rz. 489
Die Beweislast für das Vorliegen der Insolvenz trifft den Dritten.
Rz. 490
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) reichen nicht, sodass durch (auch pflichtwidriges) Hinauszögern des Insolvenzantrages zugleich das Entstehen des Direktanspruchs herausgezögert wird.[438]
Rz. 491
Wenn nach Klageerhebung das Insolvenzverfahren beendet wird, entfällt die Passivlegitimation des Versicherers. Eine Klage gegen den Versicherer muss dann für erledigt erklärt werden.[439]
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