Rz. 1248
Grundsätzlich wirkt ein Vergleich (aber auch eine Vereinbarung zur Haftungsquote oder Regulierungsquote, z.B. wegen zweifelhafter Kausalität) nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien – und zwar ohne Drittaußenwirkung.[1275]
Rz. 1249
Der dem Verletzten (oder dessen Hinterbliebenen) wegen des Schadenfalles Leistungen erbringende Drittleistungsträger (insbesondere SVT) muss die Regulierungsquote selbstständig (besser oder schlechter) mit dem Ersatzpflichtigen vereinbaren und ist an die Feststellungen und Vereinbarungen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten (Direktgeschädigten)[1276] oder einem anderen – parallel zuständigen – Drittleistungsträger[1277] (wichtig: außerhalb einer Rechtsnachfolge) ebenso wenig gebunden wie der Ersatzleistungsverpflichtete; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen des unmittelbar Verletzten nicht auf den Drittleistungsanspruch.[1278] Dies gilt auch für § 119 SGB X. Allerdings geht von der Direktregulierung eine Indizwirkung aus, die nicht ohne weiteres ignoriert werden kann.
Rz. 1250
Rechtsvorgänger (zu denen auch der Verletzte selbst zählen kann) des Fordernden (zumeist Drittleistungsträger, im Einzelfall auch der Direktgeschädigte) können auf
▪ | die Haftung (z.B. durch Haftungsvereinbarung, Quotenvereinbarung) oder |
▪ | den Bestand der Forderung |
durch
▪ | Verzicht (z.B. Abfindung) |
▪ | Teilabreden (z.B. zur Höhe des Erwerbsschadens oder zur Kausalität) oder |
▪ | dilatorisches Verhalten oder Unterlassen (Verjährung) |
ganz oder teilweise einwirken.[1279]
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