Rz. 399
Hinweis
Siehe auch Rdn 462 f.
Rz. 400
Die Schadenersatzansprüche stellende Person (unmittelbar Geschädigter, aber auch Drittleistungsträger) treffen im Rahmen der Schadenabwicklung Aufklärungs- und Hinweispflichten. Es handelt sich um eine originäre Verpflichtung und nicht etwa um einen – dann vom Schädiger zu beweisenden – Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung.
a) Geschädigte Person
Rz. 401
Der Geschädigte muss unaufgefordert wesentliche Genesungsfortschritte, die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, tatsächlich erzieltes Einkommen[361] sowie Leistungen von dritter Seite (insbesondere Sozialleistungsträger)[362] offen legen und erhaltene Leistungen und Erstattungen bei den verfolgten Ansprüchen gegenrechnen.[363]
Rz. 402
Der Schadenersatzberechtigte (verletzte Person, anspruchsberechtigter Hinterbliebener) ist verpflichtet, unaufgefordert tatsächlich erzieltes Einkommen zu offenbaren.[364] Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe der Regulierung Einkommensverhältnisse neu aufgebaut werden (z.B. durch Antreten eines Ausbildungsverhältnisses oder Aufnahme einer – auch nur geringfügigen – Tätigkeit).
Rz. 403
Auf bei Drittleistungsträgern (insbesondere SVT) gestellte Anträge (z.B. beim RVT auf Rentengewähr; beim UVT auf Anerkennung der grundsätzlichen Eintrittspflicht oder Leistung; auf Anerkennung als Arbeitsunfall oder Nothilfe) ist unaufgefordert hinzuweisen.[365] Sind Anträge und Anerkennungsverfahren bei Drittleistungsträgern (z.B. Rentenversicherung, vor allem aber Unfallversicherung) noch nicht endgültig beschieden oder sind Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) eingelegt, besteht hierzu ebenfalls eine unaufgeforderte Erklärungsverpflichtung.[366] Über die (auch fehlende) Rechtskraft von Entscheidungen ist unaufgefordert zu informieren.
b) Vertreter
Rz. 404
Hervorzuheben ist, dass auch Dritte Pflichten haben. Soweit Dritte (z.B. Eltern, Ehegatten; u.U. auch Sozialleistungsträger) für den unmittelbar Verletzten gehandelt haben, trifft den Verletzten bzw. seinen Vertreter (Anwalt, Vormund, Pfleger, Eltern) eine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht. Siehe auch § 5 Rdn 391 ff.
c) Drittleistungsträger
Rz. 405
Auch Drittleistungsträger sind hinweispflichtig (z.B. Hinweis a...
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