Rz. 500
Rz. 501
Die Schadenersatzansprüche stellende Person (unmittelbar Geschädigter, aber auch Drittleistungsträger) treffen im Rahmen der Schadenabwicklung Aufklärungs- und Hinweispflichten.[598] Es handelt sich um eine originäre Verpflichtung und nicht etwa um einen – dann vom Schädiger zu beweisenden – Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung.
a) Geschädigte Person
Rz. 502
Der Geschädigte muss unaufgefordert wesentliche Genesungsfortschritte, die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, tatsächlich erzieltes Einkommen[599] sowie Leistungen von dritter Seite (insbesondere Sozialleistungsträger)[600] offen legen und erhaltene Leistungen und Erstattungen bei den verfolgten Ansprüchen gegenrechnen.[601]
Rz. 503
Der Schadenersatzberechtigte (verletzte Person, anspruchsberechtigter Hinterbliebener) ist verpflichtet, unaufgefordert tatsächlich erzieltes Einkommen zu offenbaren.[602] Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe der Regulierung Einkommensverhältnisse neu aufgebaut werden (z.B. durch Antreten eines Ausbildungsverhältnisses oder Aufnahme einer – auch nur geringfügigen – Tätigkeit).
Rz. 504
Auf bei Drittleistungsträgern (insbesondere SVT) gestellte Anträge (z.B. beim RVT auf Rentengewähr; beim UVT auf Anerkennung der grundsätzlichen Eintrittspflicht oder Leistung; auf Anerkennung als Arbeitsunfall oder Nothilfe) ist unaufgefordert hinzuweisen.[603] Sind Anträge und Anerkennungsverfahren bei Drittleistungsträgern (z.B. Rentenversicherung, vor allem aber Unfallversicherung) noch nicht endgültig beschieden oder sind Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) eingelegt, besteht hierzu ebenfalls eine unaufgeforderte Erklärungsverpflichtung.[604] Über die (auch fehlende) Rechtskraft von Entscheidungen ist unaufgefordert zu informieren.
b) Vertreter
Rz. 505
Hervorzuheben ist, dass auch Dritte Pflichten haben. Soweit Dritte (z.B. Eltern, Ehegatten; u.U. auch Sozialleistungsträger) für den unmittelbar Verletzten geha...
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