Rz. 36
Die Antworten suchende Ausgangsfrage vor einer Entscheidung über eine Ersatzleistung an den Fordernden lautet regelmäßig: "Wer will von wem wieviel" (d.h., was warum aus welchem Rechtsgrund)?
Rz. 37
Übersicht 2.1: WER will WAS von WEM WARUM WORAUS?
WER will WAS von WEM WARUM WORAUS? | Siehe näher | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
WER | Fordernder (Anspruchsteller, Abtretungsgläubiger oder Ersatzempfänger [z.B. SVT, Arbeitgeber]) |
|
Rdn 41 ff.; § 3 Rdn 194 ff. | ||||||
WAS | (Geld-)Forderung, regelmäßig aus diversen Einzelpositionen bestehend |
|
Rdn 108 ff. | ||||||
WEM | Ersatzverpflichteter (bzw. hinter ihm stehender Haftpflicht-Versicherer) |
|
Rdn 188 ff. | ||||||
Drittleistungsträger (zugleich i.d.R. gegenüber dem Schadensersatzpflichtigen dann Ersatzempfänger) |
Rdn 195 ff. | ||||||||
WARUM | tatsächlicher Lebenssachverhalt |
|
Rdn 217 ff. | ||||||
WORAUS (aus WELCHEM Rechtsgrund) |
Haftungsnorm (Rechtsgrund) |
|
Rdn 311 ff., Rdn 336 ff. | ||||||
Schadenersatznorm (Rechtsfolge) |
|
Rdn 366 f. |
Rz. 38
Übersicht 2.2: Prüfungsschema
schadenstiftendes Ereignis ("Unfall") ↓ |
||
Rechtsgrund | ||
↓ | ||
Rechtsfolge | ||
↓ | ||
Ersatz des dem Anspruchsteller zustehenden Schadens | ||
Rz. 39
Im Detail:
schadenstiftendes Ereignis ("Unfall") ↓ |
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Rechtsgrund | Haftung | |||
↓ durch Rechtsnorm geschütztes Rechtsgut des Geschädigten verletzt[25] ↓ haftungsbegründende Kausalität[26] (§ 286 ZPO) ↓ kein Haftungs- oder Forderungsausschluss[27] (bei Verantwortungsmehrheit: u.U. gestörte Gesamtschuld) ↓ Forderungsberechtigung ("Aktivlegitimation") des Anspruchstellers[28] ↓ zivilrechtliche Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person ("Schädiger") |
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↓ Verschuldenshaftung ↓ |
↓ verschuldensunabhängige Haftung ("Gefährdungshaftung") ↓ |
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Beitrag des Geschädigten zum schadenstiftenden Ereignis i.S.e. Mitverursachung[29] des Schadens dem Grunde nach ↓ |
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Rechtsfolge |
Rz. 40
Rechtsfolge "Verpflichtung des In-Anspruch-Genommenen zum Schadenersatz" |
Schadenersatz | |||||
bei Mitverursachung dem Grunde nach: Ersatz nur entsprechend der Haftungsquote | ||||||
↓ überholende Kausalität |
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↓ materieller Schaden ↓ |
↓ immaterieller Schaden ↓ |
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Beitrag des Geschädigten[31] zur Höhe des geltend gemachten Schadens i.S.e. Mitverursachung des Schadens der Höhe nach ↓ |
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Beachtung von Bevorrechtigungen (z.B. Quotenvorrecht) | ||||||
↓ | ||||||
Ersatz des dem Anspruchsteller zustehenden Schadens | ||||||
↓ gekürzt entsprechend der Haftungsquote zum Grund |
→ | ↓ gekürzt entsprechend der Mitverursachung zur Höhe |
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Hinweis: Drittleistungsträger (wie Arbeitgeber, Sozialversicherung) sind lediglich mittelbar geschädigt und daher (außerhalb von § 640 RVO, § 110 SGB VII) ausschließlich per Forderungsübergang anspruchsberechtigt (dazu Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 5120 ff. m.w.H.). Soweit ein Forderungsübergang nicht stattgefunden hat, erhält der Drittleistungsträger keinen Ersatz.
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