Rz. 349

Bei einem Haftpflichtgeschehen (z.B. Verkehrsunfall) entsteht jedenfalls mit dem Unfall ein Sonderrechtsverhältnis, sodass sich die verletzte Person im Rahmen der der Schadenentwicklung und -abwicklung ein schuldhaftes Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) unmittelbar anspruchsmindernd zurechnen lassen muss (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB). Es bedarf keines Gesamtschuldnerinnenausgleiches mit dem weiteren Schadenersatzpflichtigen mehr.

 

Rz. 350

Soweit der Anspruch des Kindes wegen des elterlichen Fehlverhaltens gekürzt wird, haftet das schadenstiftende Elternteil als Einzelschuldner auf die vom weiteren Schädiger nicht ersetzten Schadenanteile.

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