Rz. 1022
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. anzuwenden.[885]
Rz. 1023
Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige, die dann grundsätzlich auch Wirkung für künftige Ansprüche hat.[886] Nach § 90 Abs. 2 BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung (als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten) gewährt wird. Wird die Hilfe unterbrochen, fällt der Anspruch auf den Verletzten zurück und muss erneut übergeleitet werden, sofern der SHT für spätere Aufwendungen dann Regress nehmen will.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen