Rz. 167
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang u.a. folgende sozialrechtliche Messgrößen:
Rz. 168
MdE, GdB und GdS sind unterschiedliche Bemessungsgrößen. Der GdB ist regelmäßig höher als die MdE und berücksichtigt zudem stets das gesamte (nicht immer auch ausreichend objektivierbare) Beschwerdebild und nicht nur (wie in der gesetzlichen Unfallversicherung) den unfallkausalen Anteil.
Rz. 169
Die Einschätzung der MdE erfolgt durch den gesetzlichen UVT, der sich zur Einschätzung gesammelter Erfahrungswerte bedient, ohne allerdings diese Erfahrungswerte unter Außerachtlassung der Einzelfallumstände schematisch anwenden zu dürfen.
Rz. 170
Der GdS ist nur auf einen bestimmten Schaden und die Schädigungsfolgen (also kausal) bezogen, während der GdB darüber hinaus alle Beeinträchtigungen und Gesundheitsstörungen in allen Lebensbereichen unabhängig von ihrer Ursache (also final) einbezieht.
Rz. 171
Der GdB ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Die von der MdE abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
Rz. 172
Der GdB wird auf Antrag durch ärztliche Gutachter bestimmt (§ 152 SGB IX). GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil A Ziff. 2 lit. a). Grundlage ist die VersMedV mit der GdS-Tabelle (VersMedV Teil B). Der GdB variiert (in Zehnerschritten gestaffelt) zwischen den Graden 20 und 100. Diese Feststellung wird generell – und nicht bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz – vorgenommen. Es handelt sich um eine Gradierung – und nicht um eine Prozentangabe (wie bei der MdE). Ein festgestellter GdB bleibt nicht für immer gleich, sondern kann sich bei gesundheitlichen Veränderungen (Verbesserung, Verschlechterung) nach oben oder unten ändern. Der GdB ist u.a. wichtig für die Frage, ob eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 37 Nr. 2 SGB VI) bezogen werden kann (GdB von mindestens Grad 50).
Rz. 173
Abstrakt beschriebene Beeinträchtigungen (z.B. Hinweis auf eine "MdE") erleichtern u.a. für Vorbehalte in Vergleichen die Festlegung desjenigen Punktes, zu dem ein Neueinstieg in die Regulierung erfolgen soll. Die anschließende Regulierung erfolgt dann aber anhand konkret nachgewiesener Beeinträchtigungen und tatsächlich erforderlicher Mehranforderungen. GdS/GdB sind regelmäßig ungeeignet für die Abgrenzung in Vorbehaltsvergleichen; der Moment des Anspruches auf vorgezogene Altersrente ist dabei aber zu sehen.
Rz. 174
Die leistungsrechtlichen Bewertungspunkte charakterisieren auch denjenigen künftigen Moment, zu dem weitere oder höhere Leistungen von dritter Seite (SVT, Sozialleistungsträger pp.) in Betracht kommen.
Rz. 175
Anspruch auf abschlagfreie Altersrente haben Menschen, die die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben, anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50; Nachweis durch Schwerbehindertenausweis) sind und die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang (§ 236a SGB VI) erreicht haben.