Rz. 282

Den Schadenersatzberechtigten trifft die originäre Verpflichtung, von sich aus und unaufgefordert schadenkongruente Leistungen von dritter Seite zeitnah offen zu legen (und bei seinen Ersatzforderungen mindernd gegenzurechnen), ferner auf bei Drittleistungsträgern (insbesondere Sozialversicherungsträgern) gestellte Leistungsanträge und deren Bescheidungsstand hinzuweisen (siehe auch Rdn 500 ff., 549 f.).[246] Wie bei jedem Vertrag bestehen auch beim Abschluss eines Vergleichs besondere vorvertragliche Pflichten, deren Verletzung grundsätzlich zur Schadenersatzpflicht führt (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB). Der Verstoß gegen diese Obliegenheit hat nicht nur zivilrechtliche, sondern u.U. auch strafrechtliche Konsequenzen (Rdn 290 ff.).

 

Rz. 283

Diese Pflichten gelten gegebenenfalls (auch) für seine gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreter (wie Eltern, Pfleger, Anwalt).[247]

[246] Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 39 Rn 35; Wenzel-Jahnke, Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Kap. 87 Rn 33 ff. m.w.N.
[247] Wenzel-Jahnke, Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Teil 13 Kap. 87 Rn 41, 146.

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