Rz. 41

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 44 ff.

a) Anspruch und Berechtigung

 

Rz. 42

Anspruchstellende ("Ersatzansprüche einfordernde Person") und anspruchsberechtigte Person sind sauber auseinander zu halten.

 

Rz. 43

Die Forderungsberechtigung orientiert sich auch an der Art der Betroffenheit (Verletzung oder Tod) unter Beachtung der dynamischen Entwicklung der Aktivlegitimation vor allem durch Zessionen.[32]

 

Rz. 44

Fordernder kann sein der unmittelbar verletzte Anspruchsteller (im Fall der Tötung seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen), ein Abtretungsgläubiger oder ein Ersatzempfänger (z.B. SVT, Arbeitgeber). Ausnahmsweise sind auch Pfändungsgläubiger zu berücksichtigen.

[32] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 6027 ff.

b) Geschädigter

 

Rz. 45

Anspruchsberechtigt ist, wer in seinen (vor allem durch §§ 823 ff. BGB, § 7 StVG geschützten) Rechtsgütern durch ein Haftpflichtgeschehen unmittelbar betroffen ist.

 

Rz. 46

Angehörige, die anlässlich eines Unfalles einen sog. Schock- oder Fernwirkungsschaden erleiden, sind nicht mittelbar, sondern unmittelbar verletzt.[33] Es werden Ansprüche aus eigenem Recht (Körperverletzung) verfolgt.

[33] Dazu näher Jahnke/Burmann-Quaisser, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn 1455 ff.

c) Abgrenzung zum mittelbar Geschädigten

 

Rz. 47

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 342 ff., 837 ff.

 

Rz. 48

Der Umstand, dass jemand nach einem Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein anderer materiellen Schadensersatz und billige (immaterielle) Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Anspruchsnorm, die einen Dritten dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet.

 

Rz. 49

Es gibt auch Fälle, in denen ein Geschädigter zwar ein Unglück erleidet, aber – so hart dies im Einzelfall auch sein mag – seinen Schaden selbst tragen muss.[34]

 

Rz. 50

Bei fehlender eigener Rechtsgutverletzung besteht kein Anspruch. Setzt z.B. ein Unternehmen für den verletzten Mitarbeiter eine Ersatzkraft ein, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig. Für einen in diesem Zusammenhang oft als Anspruchsgrundlage bemühten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs.[35] Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen, so dass keine Verhaltenspflichten verletzt werden, die dem Schädiger gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebes obliegen.[36]

 

Rz. 51

Der Direktanspruch (§ 115 VVG) verwischt manchmal die für die Einstandspflicht allein entscheidenden Haftungsstrukturen. Verursacht z.B. der Ehemann den Tod seiner Ehefrau (z.B. als Beifahrerin im vom Ehemann gesteuerten Fahrzeug), hat er als Witwer (= Schädiger) – im Gegensatz zu den unterhaltsberechtigten Kindern – keinen Anspruch auf Ersatz von Beerdigungs- und Unterhaltsschäden, Hinterbliebenengeld oder Ersatz entgangener Dienste;[37] schadenersatzpflichtiger Schädiger und unterhaltsgeschädigte Person sind personenidentisch.

 

Rz. 52

Manchmal wird von Dritten (teilweise recht erheblicher) Aufwand betrieben, der einer verletzten Person zugute kommen soll. Beispiele: Ehegatte, Eltern oder Kinder besuchen den Verletzten (Erstattungsfähigkeit kommt nur aus dem Aspekt der Heilbehandlungskosten des Verletzten in Betracht); Eltern geben ihren Beruf auf, um ihr Kind zu pflegen (erstattungsfähig ist nicht der dem Elternteil entstehende Einkommensverlust, sondern die an objektiven Kriterien zu messenden Betreuungskosten); Eltern bauen das in ihrem Eigentum stehende Haus um,[38] damit ihr behindertes Kind dort behinderungsgerecht wohnen kann (erstattungsfähig sind nicht die Kosten für den behinderungsgerechten Bau, sondern allenfalls angemessener Kostenersatz für die geschaffene Wohnmöglichkeit [Näherungswert: Mietkosten, aber insbesondere ohne Gewinnanteil]).

 

Rz. 53

Zur Erbschaft siehe Rdn 1256 ff.

[34] BGH v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18 – BeckRS 2021, 1440 = MDR 2021, 362 = NJW 2021, 1090 = openJur 2021, 5253 = SpuRt 2021, 90 = SVR 2021, 312 = VersR 2021, 460 = zfs 2021, 556; BGH v. 19.1.2021 – VI ZR 210/18 – BeckRS 2021, 1443 = FamRZ 2021, 518 = JR 2022, 243 (Anm. Coester-Waltjen) = JuS 2021, 556 (Anm. Wellenhofer) = MDR 2021, 361 = NJW-Spezial 2021, 164 = (Anm. Hausleiter) = NZFam 2021, 328 (Anm. Ludyga) = openJur 2021, 5254 = RdL 2021, 179 = SVR 2021, 313 (Anm. Pardey) = VersR 2021, 452; BGH v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04 – BGHReport 2006, 233 = JA 2006, 404 (nur Ls.) = MDR 2006, 569 = NJW 2006, 610 = NZV 2006, 195 (nur Ls.) = r+s 2006, 212 = VersR 2006, 233; BGH v. 15.7.2003 – VI ZR 155/02 – BGHReport 2003, 1200 = IVH 2003, 226 (nur Ls.) = MDR 2003, 1352 = NJW-RR 2003, 1459 = NZV 2004, 79 = r+s 2004, 390 = VersR 2003, 1319 = zfs 2003, 583; BGH v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74 – VersR 1975, 812.
[35] BGH v. 15.5.2012 – VI ZR 117/11 – GewArch 2012, 373 = MDR 2012, 763 = NJW 2012, 2579 = SP 2012, 279 = VersR 2012, 910 = WM 2012, 1249; BGH v. 14.10.2008 – VI ZR 36/08 – BGHReport 2009, 239 = DAR 2009, 31 = jurisPR-VerkR 1...

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