Rz. 1039
Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung erfolgt nach § 116 SGB X (§ 116 Abs. 10 SGB X). Auch soweit der Verletzte im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z.B. Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten, anderen nicht-sozialversicherungspflichtigen Personen wie Beamte), ist ein Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit trotz vorangegangener Abfindung des unmittelbar Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches künftige Rehabilitationsleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen waren.[898] Der frühe Forderungsübergang beschränkt sich allerdings auf diejenigen Leistungen der Arbeitsverwaltung, die nicht von vorheriger Beitragszahlung abhängig sind, für letztere Leistungen erfolgt der Forderungsübergang nicht vor Zahlung des ersten Beitrages an die Arbeitslosenversicherung.
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