Rz. 1024
Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung (§ 127 AFG a.F.) erfolgt erst mit Bewilligung der Leistung (z.B. Gewährung von ALG oder Umschulung) und auch nur im Umfang der jeweiligen Bewilligung.[887] Das gilt auch für Leistungen nach den Folgevorschriften des AFG im SGB III[888] und SGB II, soweit Unfälle abzuwickeln sind, die sich vor dem 1.7.1983 ereigneten.
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