a) Sozialhilfeträger
Rz. 1251
Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis (als Ausfluss von § 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) wirken kann.
Rz. 1252
Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er befugt ist, die Forderungen "für den Sozialhilfeträger" geltend zu machen (und in Prozessstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen zu dürfen), um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden; denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann. Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers soll der Weg der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermächtigung müssten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Schadensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann später durch den Regress des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen würden.
b) Weitere Träger
Rz. 1253
Die Rechtsprechung zur Einziehungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt. Siehe Rdn 63, 1298; § 3 Rdn 208.
Rz. 1254
Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.), § 179 Abs. 1a SGB VI, übergehen. Hier binden anspruchsbeeinflussende/-erledigende Erklärungen des Rechtsvorgängers den Rechtsnachfolger: Rechtsvorgänger kann zum einen ein anderer Drittleistungsträger sein, zum anderen aber auch der Verletzte selbst, wenn der Forderungsübergang nicht im Unfallzeitpunkt erfolgt, sondern später (z.B. Arbeitgeber, private Krankenversicherung, aber auch bei erst später begründetem Sozialversicherungsverhältnis).
Rz. 1255
Beispiel 2.14
Der Arbeitnehmer X wird am 12.1.2021 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
1. |
X schließt am 15.2.2022 mit dem Haftpflichtversicherer V des Schadenersatzpflichtigen einen Vergleich, wonach V dem A alle künftigen materiellen Schäden mit einer Haftungsquote von 60 % zu ersetzen hat. |
2. |
Auch Drittleistungsträger verlangen Erstattung ihrer an X erbrachten Aufwendungen:
a. |
Der Rentenversicherer RVT verlangt ... | |