Rz. 811
Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war.[840]
Rz. 812
Wenn und soweit anwaltliche und gerichtliche Kosten für die Einholung der familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung anfallen, sind sie, soweit erforderlich (§ 249 BGB), als Schadenersatzposition im Rahmen der Haftung zu erstatten.[841]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen