Rz. 300
Die §§ 104 ff. SGB VII können auch Ansprüche eines verletzten Kindes ausschließen, wenn dieses z.B. von der Kindergärtnerin, einem Mitschüler oder Lehrer verletzt wurde.
Rz. 301
Dasselbe gilt für Ansprüche des Nasciturus (siehe dazu § 2 Rdn 334 ff.).
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