Rz. 196
Hinweis
Siehe auch Rdn 255.
Rz. 197
Dem Verlangen ordnungsgemäßer und inhaltlich überprüfbarer Belege steht § 418 ZPO nicht entgegen.[107] Der BGH[108] unterstreicht, dass die Vorlage von EDV-Ausdrucken allenfalls belegt, dass die Leistungen vom SVT in der Höhe erbracht worden sind. Der Drittleistungsträger hat den Schadengrund zu beweisen. Dazu gehört neben der Haftung dem Grunde nach auch der Umstand, dass überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist.[109]
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