Rz. 245
Der Geschädigte hat zum Schadenvolumen vorzutragen. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.[211]
Rz. 246
Zwar kommen einem Geschädigten, der Verdienstausfall einfordert, Darlegungs- und Beweiserleichterungen (§ 252 BGB, § 287 ZPO) zugute. Dieses ändert aber nichts daran, dass es zur Ermittlung des Erwerbsschadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte substantiiert darlegen und nachweisen muss.[212]
Rz. 247
Es genügt, wenn der Verletzte hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO liefert. Beweisantritte durch "Einvernahme des Steuerberaters" oder "Einholung eines Sachverständigengutachtens" ersetzen allerdings nicht substantiiertes Vorbringen.[213]
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