a) Erteilung der Vollmacht
Rz. 956
Eine Vollmachtsurkunde ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoller Nachweis für den Umstand der Beauftragung. Dies gilt vor allem für die Inkassoberechtigung. Anwaltliche Versicherung einer Bevollmächtigung ersetzt nicht deren Nachweis.
Rz. 957
Erfolgt (z.B. verletzungsbedingt) eine Bevollmächtigung durch Dritte, sind nahe Verwandte im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zur Mandatierung befugt. Der Verletzte kann allerdings die Mandatierung ex nunc oder ex tunc anfechten, kündigen oder widerrufen.
Rz. 958
Bei Minderjährigen erstreckt sich die Vermögenssorge (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB) der Eltern (für nicht miteinander verheiratete Eltern ist § 1626a BGB zu bedenken; Rdn 628 ff.) auch auf die Erteilung von Vollmachten für die gerichtliche und außergerichtliche Schadenregulierung. Mandant des Anwaltes ist das Kind – und nicht die Eltern.
Rz. 959
Bei Pflegschaft pp. sind die Beschränkungen u.a. aus § 1854 Nr. 6 BGB (§ 1822 Nr. 12 BGB a.F.) zu beachten.
Rz. 960
Der von einem Unfallhelferring veranlasste Anwaltsvertrag und die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht sind nicht zwingend unwirksam.
Rz. 961
In einem Prozess erfordert allein ein hohes Prozessrisiko (z.B. in einem Geburtsschadensfall) keine Pflegerbestellung.
b) Erlöschen der Vollmacht
Rz. 962
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt.
3Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
1Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.
2Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) |
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. |
(2) |
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. |
(3) |
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform. |
Rz. 963
Die dem Anwalt erteilte Vollmacht erlischt mit der Beendigung des Mandates.
Rz. 964
Verstirbt der Bevollmächtigte (z.B. Anwalt), führt sein Tod i.d.R. zum Erlöschen der Vollmacht (§§ 673, 675 BGB). Gleiches gilt bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit.
Rz. 965
Verstirbt der Mandant (Vollmachtgeber), führt sein Tod nicht zwingend zum Erlöschen der Vollmacht (§§ 672, 675, 1922 BGB). Nach dem Tode vertritt der Anwalt dann die Erben, beschränkt auf den Nachlass. Jeder Erbe kann allerdings die Vollmacht für sich widerrufen.
Rz. 966
Die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht endet nicht automatisch mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung (§§ 672, 675 BGB). Dies gilt für juristische Personen (z.B. bei Wechsel in der Person des Geschäftsführers), aber auch für Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit von ihren Eltern vertreten werden (zur Haftung aus den eingegangenen Verbindlichkeiten – z.B. Gebührenforderung – siehe § 1629a BGB).