Rz. 1082
Nur unter besonderen Umständen kommt eine Abänderung (§§ 157, 242 BGB) in Betracht, wenn dieses erforderlich ist, um die von den Parteien gewollten und verfolgten Zwecke zu erreichen:
▪ | Abänderung bei Vergleich über regelmäßige Zahlungen (Rentenvergleich) (dazu Rdn 1096 ff.); |
▪ | krasses Missverhältnis zwischen Abfindungsbetrag und Schaden (dazu Rdn 1117 ff.); |
▪ | unvorhergesehene Spätschäden (dazu Rdn 1130 ff.); |
▪ | unvorhergesehene Rechtsänderung (dazu Rdn 1120 ff.). |
Rz. 1083
Die Anpassung ist nur möglich für noch nicht abgewickelte Rechtsverhältnisse (also nur für noch weiter laufende Schadenersatzansprüche).
Rz. 1084
Die Anpassung erfolgt i.d.R. ex nunc (d.h. ohne Rückwirkung).[965]
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