Rz. 1082

Nur unter besonderen Umständen kommt eine Abänderung (§§ 157, 242 BGB) in Betracht, wenn dieses erforderlich ist, um die von den Parteien gewollten und verfolgten Zwecke zu erreichen:

Abänderung bei Vergleich über regelmäßige Zahlungen (Rentenvergleich)

(dazu Rdn 1096 ff.);

krasses Missverhältnis zwischen Abfindungsbetrag und Schaden

(dazu Rdn 1117 ff.);

unvorhergesehene Spätschäden

(dazu Rdn 1130 ff.);

unvorhergesehene Rechtsänderung

(dazu Rdn 1120 ff.).

 

Rz. 1083

Die Anpassung ist nur möglich für noch nicht abgewickelte Rechtsverhältnisse (also nur für noch weiter laufende Schadenersatzansprüche).

 

Rz. 1084

Die Anpassung erfolgt i.d.R. ex nunc (d.h. ohne Rückwirkung).[965]

[965] Siehe allerdings zur Abänderung von Prozessvergleichen: BGH v. 4.10.1982 – GSZ 1/82 – DAR 1983, 52 = MDR 1983, 189 = NJW 1983, 228 = VersR 1983, 147 = zfs 1983, 113 (nur Ls.).

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