Rz. 1413

 

Hinweis

Siehe Rdn 1149.

 

Rz. 1414

Werden materielle und/oder immaterielle Ansprüche "nach BGH-Rechtsprechung" vorbehalten, beinhaltet dieser Vorbehalt nur unvorhergesehene und unvorsehbare Spätfolgen. Bei Abschluss des Vergleiches bereits absehbare Schäden sind abgegolten und werden vom Vorbehalt nicht erfasst.[1491]

[1491] OLG München v. 14.9.2018 – 10 U 629/17 – BeckRS 2018, 42158 = jurisPR-VerkR 24/2018 Anm. 1 (Anm. Lang) (Verzichtet ein Unfallgeschädigter in einem Abfindungsvergleich mit dem Haftpflichtversicherer unter Vorbehalt nur materieller Ansprüche gegen Zahlung der Abfindungssumme auf zukünftige Ansprüche wegen noch nicht vorhersehbarer und unerwarteter Folgen gleich welcher Art, kann er später wegen einer unvorhergesehenen Entwicklung der Unfallschäden kein [weiteres] Schmerzensgeld verlangen. Eine Anpassung des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aufgrund des eindeutigen Vergleichswortlauts aus. Ein Vergleich beinhaltet keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede); OLG Oldenburg v. 28.2.2003 – 6 U 231/01 – VersR 2004, 64 = zfs 2003, 590 (BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschl. v. 30.9.2003 – VI ZR 90/03). OLG Schleswig v. 9.8.2022 – 7 U 90/22 – BeckRS 2022, 33661 = NJW 2023, 528 (Anm. Slizyk) = NJW-Spezial 2023, 41 (Anm. Figgener) = NZV 2023, 232 (Anm. Bergmann) = openJur 2022, 20544.

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