Rz. 1413
Hinweis
Siehe Rdn 1149.
Rz. 1414
Werden materielle und/oder immaterielle Ansprüche "nach BGH-Rechtsprechung" vorbehalten, beinhaltet dieser Vorbehalt nur unvorhergesehene und unvorsehbare Spätfolgen. Bei Abschluss des Vergleiches bereits absehbare Schäden sind abgegolten und werden vom Vorbehalt nicht erfasst.[1491]
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