Rz. 1230
§ 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz (PaPkG)
(1) |
1Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. 3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen. 4Desgleichen bleiben Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen. |
(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom Preisklauselverbot nach Abs. 1 S. 2 einzeln oder allgemein genehmigt werden können, oder solche Ausnahmen festzulegen, |
2. |
die Ausnahmen nach Abs. 1 S. 3 und 4 für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen und |
3. |
statt des Bundesministeriums für Wirtschaft eine andere Bundesbehörde zu bestimmen, die für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist. |
|
Rz. 1231
§ 3 Währungsgesetz wurde durch das EuroEG aufgehoben und durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) ersetzt. § 2 PaPkG regulierte bis zum 13.9.2007 das Indexierungsverbot.
Rz. 1232
Gleitklauseln sind Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld an eine vertragsfremde Bezugsgröße (z.B. Preisindex für die Lebenshaltung) binden und bei Änderung der Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen. Genehmigungsfreie Spannungsklausel (§ 1 Nr. 2 PrKV) machen demgegenüber die Höhe der Geldschuld vom künftigen Wert gleichartiger Güter/Leistungen abhängig.
Rz. 1233
Weder die Verurteilung in eine dynamische Rente noch deren außergerichtliche Vereinbarung war zulässig (§ 2 PaPkG i.V.m. PrKV). Wertsichernde Gleitklauseln bedurften der währungsrechtlich bestimmten Genehmigungspflicht (§ 7 PrKV: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA]). Nicht genehmigte Klauseln waren schwebend unwirksam, die im Währungsrecht vorgesehenen Ausnahmen (§ 2 Abs. 2 PaPkG i.V.m. PrKV) galten nicht im Schadenersatzrecht. Soweit für Preisklauseln bis zum 13.9.2007 ein Genehmigungsantrag gestellt wurde oder Genehmigungen erteilt wurden, ist auf diese das PaPkG weiterhin anzuwenden (§ 9 PrKG). Ist kein Genehmigungsantrag gestellt, gilt das PrKG.
Rz. 1234
Mit der aufgrund § 2 Abs. 2 PaPkG erlassenen Preisklauselverordung (PrKV) wurden die von der Vertragspraxis zur Wertsicherung entwickelten Klauseltypen (Leistungsvorbehaltsklausel, § 1 Nr. 1 PrKV; Spannungsklausel, § 1 Nr. 2 PrKV; Kostenelementeklausel, § 1 Nr. 3 PrKV; Erbbaurecht, § 1 Nr. 4 PrKV) ausdrücklich von der Genehmigung freigestellt. Für Miet- und Pachtverträge, die nicht Wohnraum betreffen, gilt eine Genehmigungsfiktion nach § 4 Abs. 1 PrKV, für Mietanpassungen bei Wohnraum ist die Indexmiete spezialrechtlich zugelassen (§ 4 Abs. 2 PrKV, § 557b BGB).