Rz. 1206
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 148 f.
a) Außergerichtliches Verfahren
Rz. 1207
Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Rz. 1208
Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Allein schon aus dem Fehlen einer Gleitklausel ist dieser Parteiwille allerdings noch nicht zu entnehmen.
b) Voraussehbare Änderungen
Rz. 1209
Hinweis
Siehe auch § 1 Rdn 184 ff., § 3 Rdn 126 ff.
Rz. 1210
Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtliche Regulierung.
Rz. 1211
Später notwendige Anpassungen erfolgen durch abändernden Vergleich oder Abänderungsklage (siehe auch §§ 323, 323a ZPO).
c) Laufzeit
Rz. 1212
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 129 ff.
Rz. 1213
Für eine Rente ist im Urteil eine zeitliche Grenze (und zwar auf einen bestimmten Kalendertag) festzusetzen.
Rz. 1214
Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten ist auf die voraussichtliche Lebensarbeitszeit, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitnehmer voraussichtlich seine Erwerbstätigkeit beendet hätte; auf diesen Zeitpunkt muss die Pflicht zur Rentenzahlung im Urteilstenor begrenzt werden.
Rz. 1215
Hat das Gericht in einem Rentenurteil den Endzeitpunkt festgelegt und ändern sich nachträglich die Verhältnisse (z.B. bei Beamten durch Anhebung des allgemeinen Pensionsalters, Beantragung einer Rente wegen Alters), kann der Verletzte eine Abänderungsklage erheben.
Rz. 1216
Haben die Parteien keine Laufzeit festgelegt, kann diese durch ein Gericht nachträglich bestimmt werden.
d) Anlehnung an anderweitige flexible Entwicklung
aa) Zulässigkeit
Rz. 1217
Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche (Rentenzahlung) kann zulässig durch Anbindung an anderweitige flexibilisierte Richtmaßstäbe geregelt werden. Genehmigungsfreie Spannungsklauseln machen die Höhe der Geldschuld u.a. am tariflichen Gehalt/Ruhegehalt oder Beamtenversorgung abhängig.
Rz. 1218
Dies kann erfolgen z.B. durch die Anwendungserklärung bestimmter Einstufungen in Anlehnung an den früheren (seit 1.10.2005 bzw. 1.11.2006 weitgehend außer Kraft gesetzten) Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), dessen Nachfolgeregelung (TVöD – Tarifvertrag öffentlicher Dienst) oder anderweitige – in Zeiten des Internets einfacher zugängliche – tarifliche Bestimmungen. Auch eine Einstufung entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung (z.B. konkrete Einstufung anhand der Besoldungstabelle für Bundesbeamte) oder eine ähnlich im allgemeinen Zugriff stehende dynamische Einkommensgestaltung kann im Einzelfall hilfreich sein.
Rz. 1219
Möchte man einen festen Geldbetrag einer regelmäßigen Anpassung zuführen, bietet sich das vielschichtige beamtenrechtliche Versorgungssystem an. Hier findet man schnell einen Betrag, der dann als adäquater Zahlenwert benutzt werden kann, ohne ständig über eine Nachbesserung der erforderlichen Schadenzahlung verhandeln zu müssen. Bei Anknüpfung an beamtenrechtliche Regeln müssen aber die Unterschiede von kommunalen, Landesbeamten und Bundesbeamten berücksichtigt und fixiert werden (z.B. Anknüpfung an das für den jeweiligen Zeitraum gültige "monatliche Grundgehalt A 10 Stufe 1 eines Beamten des Bundes").
Rz. 1220
Beispiel 2.12
Bei A fallen monatlich – darüber sind sich Geschädigter A und Schadenersatzpflichtiger X einig – z.B. vermehrte Bedürfnisse oder Erwerbseinbußen in der Größenordnung von 2.300 EUR an. Diese Größenordnung soll an der Entwicklung der Leb...