Rz. 1503

Wird außergerichtlich kapitalisiert, sind Anwaltskosten seitens des Ersatzpflichtigen vom kapitalisierten Betrag geschuldet.

 

Rz. 1504

Die Erstattung außergerichtlicher entstandener Anwaltskosten wird grundsätzlich neben dem vereinbarten Abfindungsbetrag geschuldet, auch ohne dass dieses ausdrücklich im Vergleich festgehalten ist (Rdn 986 f., 1245 f.). Anderes gilt aber z.B. bei Abwicklung von Auslandsschäden oder Regulierung mit solchen Anspruchstellern, die nicht von vornherein außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges Anwaltskosten ersetzt verlangen können.[1587]

 

Rz. 1505

Es empfiehlt sich, die zu erstattenden Anwaltskosten im Verhandlungstermin klarzustellen.

[1587] Dazu van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2012, Teil 5 Rn 102 ff., 134 ff.

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