Rz. 694
Hinweis
Zu Einzelheiten siehe Rdn 997 ff.
a) Verhandlungsberechtigung
Rz. 695
Drittleistungsträger können die auf sie übergegangenen Ansprüche durch Abfindungsvergleiche ebenso regeln wie der unmittelbar Verletzte selbst. Dieses gilt auch für den Regress nach § 119 SGB X (§ 119 Abs. 4 SGB X).[560]
Rz. 696
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des SVT zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.[561] Der RVT ist zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 119 SGB X allein[562] aktivlegitimiert und fordert (aus fürsorgerischen Gründen[563]) aufgrund allumfassender[564] eigenverantwortlicher Einschätzung diejenigen Beiträge ein, die nach seiner Auffassung auch ohne das Unfallgeschehen auf das Rentenbeitragskonto geflossen wären. Eine (Rück-)Abtretung der Forderung an den unmittelbar Verletzten, damit dieser sich selbst um den Beitragsregress kümmert (z.B. weil der RVT dessen Einschätzung von Kausalität bzw. Haftung nicht teilt), ist unwirksam.[565]
Rz. 697
Die gesetzlich vorgesehene bzw. angeordnete Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof nimmt den Behörden nicht die Befugnis zum Abschluss von Abfindungsvergleichen oder zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen.[566]
Rz. 698
Auch die bloße Möglichkeit der künftigen Zuständigkeit eines anderen SVT oder sonstigen Drittleistungsträgers begrenzt nicht die Verfügungsbefugnis und Abschlussfähigkeit des aktuell forderungsberechtigten Drittleistungsträgers.[567]
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