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Reguliert der Haftpflichtversicherer auf die falschen Angaben des Geschädigten hin einen Unfallschaden, ohne vorher die Akteneinsicht abzuwarten, hat er einen nicht durch § 814 BGB gehinderten Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.[8]
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